Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 228/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Dezember 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfeh-

ler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, so muss die

Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler an-

gegriffen wird.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05 - OLG Zweibrücken

LG Kaiserslautern

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen

Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Oktober 2005 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten wegen der Folgen einer Operati-

on die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für

bereits entstandene und künftig entstehende Schäden materieller und immate-

rieller Art.

Der Kläger, der von Beruf Stukkateur und Maler ist, suchte den Beklag-

ten im Frühjahr 2002 wegen einer Geschwulst im Bereich der rechten Halsseite

auf. Der Beklagte diagnostizierte eine gutartige Fettgewebegeschwulst (Lipom)

und riet zur operativen Entfernung. Am 28. Mai 2002 fand zwischen den Partei-

en eine Besprechung über den geplanten Eingriff statt. Dabei unterzeichnete

der Kläger einen "perimed-Aufklärungsbogen" betreffend die "Exstirpation oder

Drainage eines Halslymphknotens". Am 3. Juni 2002 begab sich der Kläger in

die Klinik. Dort führte der Beklagte mit ihm am Abend ein weiteres Aufklärungs-

gespräch und nahm am nächsten Tag den Eingriff vor. Seit der Operation leidet

der Kläger unter Schmerzen und Kraftlosigkeit in der rechten Schulter und im

rechten Arm. In der Folgezeit wurde eine Läsion des Nervus accessorius als

Ursache der Beschwerden diagnostiziert. Die operative Rekonstruktion des

Nervs scheiterte. Aufgrund des Tiefstands der rechten Schulter und ausgepräg-

ter Muskelatrophie im Bereich der Clavikula rechts ist der Kläger nach seinem

Vortrag auch künftig nicht mehr in der Lage, ganztags in seinem Beruf zu arbei-

ten.

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Die auf ärztliche Fehler bei der Operation und unzureichende Aufklärung

über die Risiken des Eingriffs gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch wegen unzureichender

Aufklärung über die Risiken des Eingriffs. Der Kläger sei rechtzeitig aufgeklärt

worden. Die Verletzung des Nervus accessorius sei ausdrücklich angesprochen

worden. Dass der unterzeichnete perimed-Bogen eine "Exstirpation oder Drai-

nage eines Halslymphknotens" und damit eine andere Operation als die Entfer-

nung eines Lipoms betreffe, sei wegen der annähernd vergleichbaren Risiken

unerheblich.

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Zwar bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen,

aufgrund derer das Landgericht einen ärztlichen Fehler bei der Operation ver-

neint habe. Doch könnten neue Feststellungen nicht getroffen werden, da der

Kläger das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Haftung wegen einer nicht

hinreichenden ärztlichen Aufklärung mit der Berufung angegriffen habe. Bei

mehreren Streitgegenständen, um die es sich bei den Haftungstatbeständen

wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen unzureichender Aufklärung

handle, sei eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig. Wegen des

Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger durch den Schriftsatz

nach Schluss der mündlichen Verhandlung seinen Berufungsangriff auch nicht

mehr erweitern können.

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II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision

uneingeschränkt in dem Umfang zulässig, in dem sie vom Kläger eingelegt

worden ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision

nicht nur beschränkt auf den Vorwurf des Behandlungsfehlers zugelassen. In

der Urteilsformel findet sich keine Einschränkung. Zwar könnte sich eine Ein-

grenzung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (st.

Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - NJW

1992, 1039 f. - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 116, 104 ff.; BGH, BGHZ 48,

134, 136; Urteile vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - NJW 1988, 1778 und

vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799). Im Streitfall ist jedoch

eine solche nicht anzunehmen, weil zur Beurteilung der Frage des Streitge-

genstands der Berufung, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zuge-

lassen hat, der gesamte Streitstoff herangezogen werden muss, über den das

Berufungsgericht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR

131/02 - VersR 2003, 1441, 1442).

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2. In Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden

Senats zur Aufklärung hat das Berufungsgericht die Aufklärung des Klägers

über die Risiken des Eingriffs für zureichend erachtet. Nach den nicht zu bean-

standenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Kläger

am 28. Mai 2002 und am Abend des 3. Juni 2002 im Großen und Ganzen über

die Operation aufgeklärt (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 29, 176, 179 f.; 90, 103,

106; 106, 391, 398; 144, 1, 7 f.). Er hat auf die mögliche Verletzung des Schul-

terhebenervs (Nervus accessorius) und dessen Folgen (Lähmung) in ausrei-

chender Weise hingewiesen. Dass er sich dabei eines perimed-Bogen bedien-

te, der die Exstirpation eines Halslymphknotens und nicht die Entfernung eines

Lipoms betrifft, begegnet nach den Umständen des Streitfalls keinen durchgrei-

fenden Bedenken. Dadurch wurde der Eingriff weder verharmlost noch lag für

den Kläger die Annahme nahe, die Operation sei so unproblematisch, dass da-

für nicht einmal ein Aufklärungsbogen vorgesehen sei. Selbst wenn der Kläger

anfänglich eine solche Fehlvorstellung gehabt haben sollte, wurde sie dadurch

beseitigt, dass der Beklagte mit ihm in zwei Gesprächen die konkreten Risiken

an Hand der Abbildungen auf dem perimed-Bogen erläuterte. Dafür dass die

mündliche Belehrung unzulänglich gewesen wäre, zeigt die Revision keinen

hinreichenden Tatsachenvortrag auf, der in den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft

unberücksichtigt geblieben wäre.

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3. Auch im Übrigen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts revisi-

onsrechtlicher Überprüfung stand. Die Frage der Haftung des Beklagten wegen

eines Behandlungsfehlers ist nicht Streitstoff der Berufung geworden, weil dazu

Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlen.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine

Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F.

- nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen

lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene

Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen

diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001

- VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999 ff. m. w. N.; BGH, BGHZ 143, 169, 171; Be-

schluss vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile

vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni

1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 -

VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in

§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient die-

se Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs

für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit

der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Be-

gründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten An-

fechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in

Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren

Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstre-

cken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom

28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - VersR 2004, 1064, 1065 und vom 27. November

2003 - IX ZR 250/00 - WM 2004, 442, 443; vgl. auch Musielak/Ball ZPO 5. Aufl.,

§ 520 Rn. 38; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl., § 520 Rn. 33 und 35). Auch

wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten

Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es

nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich

nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft

(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184

und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482).

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Bei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließen-

den Beurteilung, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um unterschied-

liche Streitgegenstände handelt. Zwischen den Ansprüchen wegen unzurei-

chender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung

andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Scha-

densersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm auf-

grund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen,

doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gela-

gerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt

sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsicht-

lich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Se-

natsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294). In-

dessen hat sich aus den oben dargelegten Gründen im Streitfall die Berufung

nicht auf die Frage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers erstreckt.

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b) Zwar hat der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz unverändert

aufrecht erhalten, doch kann allein daraus nicht ersehen werden, in welchem

Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden sollte. Dies kann nur an-

hand der Berufungsbegründung beurteilt werden. Die Berufungsbegründung

enthält aber lediglich Ausführungen zur ärztlichen Risikoaufklärung. Soweit das

Landgericht den Behandlungsfehler verneint hat, wird das Urteil nicht angegrif-

fen. Entgegen der Auffassung der Revision war eine Stellungnahme dazu nicht

entbehrlich. Zwar muss der Berufungskläger nicht zu allen vom Erstgericht zu

seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung

nehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - VersR 1993,

369, 371; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177,

178 und vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - NJW 1985, 2828), doch gilt dies

nur, soweit der zugrunde liegende Streitstoff aufgrund einer form- und fristge-

recht eingelegten und begründeten Berufung Gegenstand des Berufungsverfah-

rens geworden ist. Im Streitfall ist dies hinsichtlich der Ansprüche wegen fehler-

hafter Behandlung nicht gegeben.

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c) Da der Kläger die Klageabweisung wegen eines Behandlungsfehlers

in der Berufungsbegründung nicht angegriffen hat, war ihm eine nachträgliche

Erweiterung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. September 2005 wegen des

Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Auch wenn durch eine be-

schränkte Anfechtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in vollem

Umfang gehemmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 -

VersR 1994, 1445, 1446; Zöller/Vollkommer aaO, § 705 Rn. 11), können die

Berufungsangriffe nur im Rahmen der Frist zur Berufungsbegründung bis zum

Schluss der Berufungsverhandlung ergänzt werden, soweit nicht darüberhinaus

die Präklusionsvorschriften entgegenstehen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 02.03.2005 - 4 O 520/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.10.2005 - 5 U 10/05 -