BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 182/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
180.544,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das
Berufungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass
jedenfalls das Sozietätsmitglied G. ein Verschulden an der Fristversäumnis
trifft. Unter diesen Umständen konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen Revisi-
on zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 - 15 O 2540/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.09.2005 - 13 U 764/05 -