BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 99/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
2.556.459,41 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Ob ein Sachvortrag hinreichend substantiiert ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles, die der Tatrichter zu beurteilen hat. Falsche
Grundsätze oder Obersätze, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-
fahr begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.
2. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweis-
erhebung prüfen, ob das zu beweisende Indiz oder die Gesamtheit der Indizien
- ihr Vorliegen als bewiesen unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsa-
che überzeugen würden (BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht hat in tat-
richterlicher Würdigung angenommen, ohne genaue Kenntnis des Inhalts des
Gesprächs zwischen Notar und Beklagtem könne nicht beurteilt werden, ob die
maßgeblichen Vertragsänderungen tatsächlich dem Beklagten mitgeteilt und
mit ihm besprochen wurden. Über den genauen Inhalt des Gesprächs hätten
der Zeuge S. und die übrigen benannten Zeugen keine Details angeben
können. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie verletzt nicht das
Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör.
3. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten weiteren durch Un-
terlassung begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten wird die geltend ge-
machte Grundsatzbedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; insbe-
sondere wird nicht aufgeführt, welche dieser Fragen in welchem Umfang, von
wem und in welcher Weise umstritten sein sollen (vgl. BGHZ 154, 288, 291).
4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, auf der das Urteil
beruhen könnte, liegt auch im Übrigen nicht vor. Die entsprechenden Rügen hat
der Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-
gen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; vgl. auch BGHZ 154,
288, 300).
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 12.04.1999 - 2 O 144/99 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2006 - 23 U 102/99 -