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BGH Urteil vom 19.09.2008 – V ZR 152/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 912
§ 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines
Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird.
Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht
entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigun-
gen des Nachbarn besorgen lässt.
BGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 152/07 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 16. August 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 19. März 2007 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebau-
ter Grundstücke in Bayern.
Im Oktober 2000 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern,
dabei wurde es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am
Übergang zu dem Haus des Klägers wurde ein L-förmiges Anschlussblech
montiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundstücksgrenze befindet,
während der andere mit einer Breite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus
des Klägers aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den An-
forderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz.
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem
Grundstück befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat die-
sem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-
gericht die Klage abgewiesen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Anschlussblech auf
seinem Dach in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zu dulden, da die
neu errichtete Wärmedämmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseiti-
gung des Blechs zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 BGB vorgesehe-
nen Ausnahmen lägen nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht
sofort widersprochen; auch falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last. Ob der Beklagte verurteilt werden könne, die Dachkon-
struktion so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgeführt sei und dem Bau-
ordnungsrecht entspreche, bedürfe keiner Entscheidung, da der Kläger aus-
drücklich erklärt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht
gedeckt sei.
II.
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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten
nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,
dass sich eine Duldungspflicht des Klägers aus der Vorschrift des § 912 BGB
ergeben kann.
a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden
Sachverhalt nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht Bayerns keine
Regelungen, die einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des
Nachbarn zur Ableitung von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grzi-
wotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nach-
barrecht, Stand Mai 2008, B § 26 II b).
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b) § 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aller-
dings keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparatur-
und Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausge-
setzt, bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die Vor-
schrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den un-
mittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausge-
dehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseiti-
gung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermei-
den, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäude-
teils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchti-
gung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund
gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse
an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahr-
lässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort
widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912
Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 1).
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Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender
Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine
Grundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderungen eines – zunächst in-
nerhalb der Grenzen errichteten – Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine
entsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnah-
men, wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt.
v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt. Bei Verände-
rungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 BGB
allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von
einem Überbau
im Rechtssinne auszugehen sein
(vgl. MünchKomm-
BGB/Säcker, 4. Aufl., § 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn.
4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 912 Rdn. 8). Dies gilt insbesondere bei
nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil
bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gespro-
chen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 15). Die Möglichkeit
einer entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber nicht von
der Art der Baumaßnahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162),
sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob
sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, son-
dern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu
einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäu-
deteile führt.
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Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des
Klägers befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete Wärmedäm-
mung des Daches des Beklagten zumindest beeinträchtigen würde.
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2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungs-
gerichts, dem Beklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich
der Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausfüh-
rung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm
gehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen
seines Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.).
Dieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
nur bei der Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer
entsprechenden Anwendung von § 912 BGB.
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Der Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß,
dass er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich
deshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in An-
spruch nimmt, oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen.
Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausfüh-
rung der Arbeiten beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer
– sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen – vergewissern, dass das Un-
ternehmen eine Ausführung wählt, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen
hält.
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Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-
richts lässt sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des Überbaus
keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der
Beklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar
die Annahme nahe, er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn
die Frage, wie der Anschluss an das Dach des Klägers zu bewerkstelligen war,
drängte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inan-
spruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Aus-
führung dennoch in das Belieben des Bauunternehmens stellte, konnte er nicht
ernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall
innerhalb der Grundstücksgrenzen halten würde.
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3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die
rechtliche Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls
deshalb keine Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht aus-
geführt sei.
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Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
abgeleitete Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der
Baukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht (Se-
nat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22.
September 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein Überbau
nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und
deshalb – über die Grenzverletzung hinausreichende – Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks besorgen lässt. Zum einen kommt der Gedanke von § 912
BGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in
einem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen, weil der gegen-
wärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist
das Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus von deutlich hö-
herem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über die
Grenze gebauten Gebäudeteils (weitere) Beeinträchtigungen des überbauten
Grundstücks ausgehen können. Bei einem nicht fachgerechten Überbau ist der
Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschränkt; die nicht fach-
gerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteils lässt
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vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht ver-
kannt.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der
Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endent-
scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den – von dem Berufungsgericht in
Bezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachver-
ständigen B. beruhenden – Feststellungen des Landgerichts entspricht die
Bauausführung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der
Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen
zwischen dem Dach des Klägers und dem Anschlussblech verwendete Bau-
schaum in brandschutztechnischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger
Hohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die
derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung
des Beklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion
den Anforderungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der
jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzulässig
ist; die Überbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss.
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Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung sei-
nes Grundstücks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR
199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in
Betracht, wenn es dem Beklagten – was allerdings weder festgestellt noch von
der Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen
geltend gemacht worden ist – nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand
möglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbau-
ung des Nachbardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger
von einer solchen Überbauung keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art aus-
gingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die
derzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie
darüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des Klägers ursächlich ist – in
welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele – kann daher offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -