BGH Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 347/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 27. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht zu Unrecht angenommene Tateinheit in den
Fällen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere
unrichtige, aber inhaltlich voneinander unabhängige Zollanmel-
dungen abgegeben hat (vgl. BGHSt 33, 163; BGH wistra 2005, 30
und 56), beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die rechts-
fehlerhafte Zubilligung einer Strafmilderung für die Erduldung von -
hier sogar nur einer Woche - Untersuchungshaft (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 2 Lebensumstände 21 m.w.N.).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander