Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 347/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 27. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht zu Unrecht angenommene Tateinheit in den

Fällen, in denen der Angeklagte jeweils am selben Tag mehrere

unrichtige, aber inhaltlich voneinander unabhängige Zollanmel-

dungen abgegeben hat (vgl. BGHSt 33, 163; BGH wistra 2005, 30

und 56), beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die rechts-

fehlerhafte Zubilligung einer Strafmilderung für die Erduldung von -

hier sogar nur einer Woche - Untersuchungshaft (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Lebensumstände 21 m.w.N.).

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander