BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 221/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 17. August 2007
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
Gründe
ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
vorgesehenen Gründe vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulas-
sen darf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert
auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Fra-
ge, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Ansprüchen
aus Notfallbehandlungen gegen die Ansprüche der Einzugsstelle auf Abführung
der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jeden-
falls nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B. GmbH hat
nicht gegen die Ansprüche auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial-
versicherung, sondern nur gegen die Ansprüche auf Leistung der Arbeitgeber-
beiträge die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat verkannt, dass eine kon-
kludente Aufrechnungserklärung fehlt, weil für die Klägerin nach der ausdrückli-
chen Erklärung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abfüh-
rung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate
später kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zum vorher-
gehenden Prozessverhalten erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abge-
tretenen Ansprüchen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen"
scheitert schon an § 393 BGB.
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanz:
LG Gießen, Entscheidung vom 17.08.2007 - 3 O 552/03 -