Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 261/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart

und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Ausführungen im Berufungsurteil S. 7 oben zeigen, dass das Oberlandes-

gericht den Vortrag des Klägers zur Treuwidrigkeit zur Kenntnis genommen,

aber - anders als vom Kläger gewünscht - gewürdigt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

Goette

Kraemer

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2007 - 4 O 515/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 26/07 -