Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 288/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewie-

sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-

tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung.

Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-

chens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung

des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5

Nr. 1 Brüssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegenüber einer an-

deren Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90;

NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist

bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gege-

ben, weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegen-

über der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Ver-

ständnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach

dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die

Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die

Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die

Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch neh-

men kann.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 1.705.172,22 €

Goette Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -