BGH Beschluss vom 22.09.2008 – II ZR 288/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewie-
sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-
tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-
chens nicht veranlasst. Nach der zweifelsfreien Rechtsprechung
des EuGH bedeutet "vertraglicher Anspruch" im Sinn von Art. 5
Nr. 1 Brüssel-I-VO (EuGVVO) jede freiwillig gegenüber einer an-
deren Person eingegangene Verpflichtung (EuGH, JZ 1995, 90;
NJW 2002, 3159; NJW-RR 2004, 1291). Diese Voraussetzung ist
bei der hier geltend gemachten Haftung der Beklagten zu 1 gege-
ben, weil sie durch den Beitritt zur ARGE die Verpflichtung gegen-
über der Klägerin freiwillig eingegangen ist; nach früherem Ver-
ständnis der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
folgte dies aus der so genannten Doppelverpflichtungslehre, nach
dem neuen Verständnis ergibt sich dasselbe daraus, dass die
Gruppe, zu der die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin gehört, die
Verpflichtung eingegangen ist und die Gläubigerin nicht nur die
Gruppe, sondern auch ihre einzelnen Mitglieder in Anspruch neh-
men kann.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.705.172,22 €
Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 552/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 11 U 46/06 -