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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – 1 StR 355/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass
damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne
des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminal-
prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander