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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – 1 StR 355/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 18. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat versteht die Sätze am Ende von UA S. 68 dahin, dass

damit im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne

des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, schon eine günstige Kriminal-

prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wurde.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander