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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – 1 StR 484/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ________________________
StPO § 246 Abs. 1 StPO § 244 Abs. 3
1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah- rens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An- tragsteller die Gründe für die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung drängt.
3. Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah- rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Beweisan- träge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich ist.
4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, können Hilfsbeweisanträge auch erst
im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden.
BGH, Beschl. vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08 - LG Münster
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 7. März 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten
verurteilt, wovon vier Monate als verbüßt gelten. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
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Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung verschie-
dener Hilfsbeweisanträge wegen Prozessverschleppungsabsicht geltend ge-
macht wird, hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision trägt folgendes Verfahrensgeschehen vor:
Am 10. Hauptverhandlungstag wurde seitens des Vorsitzenden der
Strafkammer angeordnet, dass „den Beteiligten … zur Stellung von weiteren
Beweisanträgen eine Frist bis zum 26.09.2007 gesetzt“ wird. Auf Antrag des
Verteidigers des Angeklagten wurde die Frist unmittelbar im Anschluss durch
weitere Anordnung des Vorsitzenden bis zum 9. Oktober 2007 verlängert. So-
dann wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einge-
räumt. Am darauf folgenden Verhandlungstag beantragte der Verteidiger, die
Frist für weitere Beweisanträge aufzuheben, und einen diesbezüglichen Be-
schluss der Strafkammer. Nach Unterbrechung der Verhandlung bestätigte die
Kammer die vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass es „nach der neuen Rechtsprechung des BGH vor al-
lem in umfangreichen Verfahren zulässig und sinnvoll ist, solche Fristen zu set-
zen.“ Die gesetzte Frist erscheine zudem angemessen. Im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung wurden auch nach dem 9. Oktober 2007 gestellte Beweisan-
träge seitens des Landgerichts entgegengenommen, denen teilweise auch
nachgegangen wurde. Im Rahmen seines Schlussvortrages am 27. Verhand-
lungstag stellte der Verteidiger dann verschiedene Hilfsbeweisanträge, die alle-
samt im Urteil wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt wurden.
2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3
StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren ist bereits unzulässig, da sie
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht.
a) Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den behaupteten
Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das
Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Ver-
fahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl.
statt aller Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 344 Rdn. 24 m.w.N.). Für einen er-
schöpfenden Vortrag sind dabei auch - verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfG NJW 2005, 1999, 2002) - die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der
erhobenen Rüge entgegenstehen könnten (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2007,
53, 54).
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b) Mit der Rüge wird geltend gemacht, dass die Strafkammer die Hilfs-
beweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgewiesen habe, ohne
zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass Beweisanträge, die nach Ablauf der
am 10. Hauptverhandlungstag gesetzten Frist gestellt werden, auch wegen
Verschleppungsabsicht abgelehnt werden können. Dies ist indes nach der
dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, die in der Gegener-
klärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird und der die Revision nicht entge-
gengetreten ist, nicht der Fall. Danach wurde vielmehr am 11. Hauptverhand-
lungstag nachdem der Gerichtsbeschluss verkündet worden war, der die Frist-
setzung des Vorsitzenden bestätigte, mit den Verfahrensbeteiligten die Bedeu-
tung der Fristsetzung erörtert. Seitens des Vorsitzenden wurde darauf hinge-
wiesen, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden
kann, wenn Beweisanträge erst nach Fristablauf gestellt werden, und dass bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Zurückweisung der Beweisanträ-
ge wegen Prozessverschleppung in Betracht kommt. Dieses Verfahrensge-
schehen mitzuteilen, das für die Beurteilung der Verfahrensrüge bedeutsam ist,
versäumt die Revision. Das mag seine Ursache darin haben, dass in der Revi-
sionsinstanz ein anderer Verteidiger als in der Tatsacheninstanz beauftragt war.
In solchen Fällen trifft den neuen Verteidiger indes eine Erkundigungspflicht
(vgl. Senat NStZ 2005, 283, 284), zumal in der Revisionsbegründung ausdrück-
lich das Fehlen eines entsprechenden Hinweises gerügt wurde. Unter diesen
Voraussetzungen gebietet auch das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip
der Effektivität des Rechtsschutzes kein anderes Ergebnis (BVerfG StraFo
2005, 512).
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c) Bei der gegebenen Sachlage wäre die Rüge zudem aber auch unbe-
gründet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge zu Recht wegen Prozess-
verschleppungsabsicht abgelehnt. Die verlangte Beweiserhebung konnte nichts
Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen, was dem Antragsteller
auch bewusst war. Darüber hinaus bezweckte er mit dem Antrag ausschließlich
die Verzögerung des Verfahrensabschlusses. Durch die begehrte Beweiserhe-
bung wäre auch eine wesentliche Verzögerung eingetreten.
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aa) Unter umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl.
BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 17) hat die Strafkammer die vorstehend aufgezeigten
Voraussetzungen für die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge wegen Verschlep-
pungsabsicht (vgl. insoweit nur BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 15) rechtsfehlerfrei
dargelegt. Ihr war dabei nicht verwehrt, das voraussichtliche Beweisergebnis
vorweg zu würdigen (BGHSt 21, 118, 122).
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Hierfür hat sie die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und den
sonstigen Akteninhalt berücksichtigt, aus der sich für die in den abgelehnten
Beweisanträgen behauptete herausragende Stellung des Zeugen im Unterneh-
men des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Weiter führt die Straf-
kammer aus, dass auch die Vernehmung anderer Zeugen, die in Erledigung
früherer Beweisanträge der Verteidigung zu identischen Beweisthemen erfolgte,
keine Erkenntnisse, die den Angeklagten entlasteten, erbracht hatte. Aufgrund
eingehender Würdigung der dargelegten Gesichtspunkte gelangt das Landge-
richt sodann zu der Überzeugung, dass sich die Verteidigung bei Stellung der
gegenständlichen Hilfsbeweisanträge über die Nutzlosigkeit der begehrten Be-
weiserhebung bewusst war. Unter Darlegung des bisherigen Prozessverlaufes
und Prozessverhaltens, wobei unter anderem - neben anderweitigen Gesichts-
punkten - auch auf die seitens der Kammer gesetzte Frist abgestellt wird, be-
gründet die Strafkammer anschließend, dass seitens der Verteidigung mit den
Hilfsbeweisanträgen ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlus-
ses bezweckt wurde.
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Diese Erwägungen erweisen sich in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig
und rechtlich zutreffend. Namentlich war es der Strafkammer nicht verwehrt,
den Umstand, dass die Hilfsbeweisanträge nach Ablauf der seitens der Straf-
kammer gesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen gestellt worden wa-
ren, in die Abwägung mit einzubeziehen. Dieser Aspekt wurde lediglich als einer
von mehreren Gesichtspunkten in die erforderliche Gesamtabwägung einge-
stellt. Es führte nicht die verspätete Antragstellung als solche zur Zurückwei-
sung, was nach § 246 Abs. 1 StPO unzulässig wäre. Darauf, dass es als Indiz
für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge
nach Fristablauf gestellt werden (vgl. insoweit auch BGHSt 51, 333, 344 Rdn.
37), waren die Verfahrensbeteiligten hingewiesen worden.
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bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch dargelegt, dass die
beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens
geführt hätte. Für die Vernehmung des nicht am Gerichtsort wohnenden Zeu-
gen hätte, da aufgrund der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Ange-
klagten eine Durchführung der Beweisaufnahme am Tag der Antragstellung
nicht mehr möglich war, ein weiterer Hauptverhandlungstag anberaumt werden
müssen. Hierbei konnte das Landgericht - neben anderen Gesichtspunkten -
auch berücksichtigen, dass aufgrund der eingeschränkten Verhandlungsfähig-
keit des Angeklagten eine - zudem auch aus anderen Gründen nicht ohne wei-
teres durchführbare - unmittelbare Beweisaufnahme am Tage der Antragstel-
lung nicht möglich war. Es zog insoweit bei seiner Bewertung der Wesentlich-
keit der Verzögerung lediglich eine Verfahrenstatsache heran, von der abzu-
weichen ohne weiteres kein Anlass bestand. Ein von der Revision in diesem
Zusammenhang erkannter Zynismus ist nicht gegeben. Angesichts der Tatsa-
che, dass seitens des Gerichts für den Tag der Antragstellung bereits im An-
schluss an die Schlussvorträge die Urteilsberatung und -verkündung vorgese-
hen war, wäre - auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Rubrum des
Urteils ergebenden Folge der bisherigen Hauptverhandlungstermine (zuletzt
einmal wöchentlich) - eine Verzögerung von mehreren Tagen eingetreten. Da
das Verfahren im Übrigen abschlussreif war und bereits seit Ende 2001 andau-
erte, war die Verzögerung, die demnach eingetreten wäre, auch wesentlich. Im
Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sind, je länger ein Strafverfahren
andauert, die Anforderungen an die Wesentlichkeit der Verfahrensverzögerung
geringer. In solchen Fällen kann auch eine relativ geringfügige zeitliche Verzö-
gerung wesentlich sein. Ob an der bisherigen Rechtsprechung weiter festzuhal-
ten ist, wonach der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nur Anwen-
dung finden kann, wenn die Erhebung des beantragten Beweises das Verfah-
ren wesentlich verzögern würde, braucht daher vorliegend - wenngleich gute
Gründe für die Aufgabe der diesbezüglichen Rechtsprechung sprechen (vgl.
BGHSt 51, 333, 342 Rdn. 32 ff., BGH StV 2008, 9, 10) - nicht entschieden zu
werden.
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cc) Nachdem die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an den Beschluss
der Strafkammer, der die Frist für die Stellung von Beweisanträgen des Vorsit-
zenden bestätigte, darauf hingewiesen worden waren, dass nach Fristablauf
gestellte Beweisanträge auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden
können, war es auch zulässig, die Hilfsbeweisanträge darauf gestützt im Urteil
abzulehnen. Zutreffend trägt die Revision in diesem Zusammenhang zwar vor,
dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht
zulässig ist. Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte, die ein solches Vorge-
hen dem Grundsatz nach verbieten, sind vorliegend indes nicht gegeben.
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(1) In der Regel kann ein Hilfsbeweisantrag im Urteil abgelehnt werden.
Mit der hilfsweisen Antragstellung im Schlussvortrag bringt der Antragsteller
zum Ausdruck, dass er auf eine Bescheidung in der Hauptverhandlung nach
§ 244 Abs. 6 StPO verzichtet und sich damit einverstanden zeigt, dass sein An-
trag erst in den Urteilsgründen beschieden wird (vgl. Fischer in KK 6. Aufl.
§ 244 Rdn. 92). Dies gilt indes nicht, wenn die Ablehnung des Beweisantrags
auf Verschleppungsabsicht gestützt werden soll. Dann ist der Beweisantrag
grundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem
in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem An-
tragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschlep-
pungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV
1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
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(2) Ist aber im Laufe des Verfahrens - wie hier - durch entsprechenden
Hinweis des Gerichts klargestellt, dass es als Indiz für eine Verschleppungsab-
sicht gewertet werden kann, wenn Beweisanträge erst nach Ablauf einer zuvor
gesetzten Frist gestellt werden, besteht kein Anlass, dem Antragsteller noch-
mals die Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf zu
geben. Maßnahmen, mit denen er die Ablehnung des Beweisantrags unter die-
sem Gesichtspunkt hätte vermeiden können, wie z.B. die in der Revision aufge-
zeigte Ausübung des Selbstladerechts oder die Stellung anderweitiger, mögli-
cherweise gar im Hinblick auf die Bescheidung des ersten Hilfsbeweisantrags
bedingte Anträge, sind zumutbar und vom redlichen Antragsteller auch zu er-
warten, wenn er aufgrund entsprechender Hinweise des Gerichts darum weiß,
dass nach einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit der Ablehnung wegen
Verschleppungsabsicht erwogen wird. Zudem besteht für den Antragsteller in
Kenntnis der konkreten prozessualen Situation ohne weiteres die Möglichkeit,
die Beweisanträge unbedingt zu stellen. Dadurch wird weder die Verteidigung in
unzulässiger Weise beschränkt, noch das Verfahren verzögert. Zudem würden
die mit der Fristsetzung zur Antragstellung verfolgten Zwecke im Wesentlichen
leer laufen, wenn in diesen Konstellationen der Grundsatz Anwendung fände,
dass Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil wegen Verschleppungsabsicht zurück-
gewiesen werden dürfen.
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3. Soweit mit der Revision darüber hinaus im Hinblick auf die Fristset-
zung durch das Landgericht die Verletzung von § 246 Abs. 1 StPO gerügt wird,
ist die Rüge unbegründet. § 246 Abs. 1 StPO verbietet nicht die Ablehnung ei-
nes Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht gemäß § 244 Abs. 3 StPO.
Verspätete Stellung eines Beweisantrags kann alleine schon für Verschlep-
pungsabsicht sprechen (BGH NStZ 1990, 350, 351). Einer Fristsetzung, die
lediglich ein Indiz für die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht sein kann
und die zudem keine Ausschlussfrist ist, steht § 246 Abs. 1 StPO nicht entge-
gen. Vielmehr folgt eine diesbezügliche Befugnis aus dem Recht und der Pflicht
des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens, insbesondere der Hauptver-
handlung.
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a) Nach den §§ 213 ff., § 238 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende die
Durchführung der Hauptverhandlung durch geeignete Maßnahmen vorzuberei-
ten und deren Durchführung sicherzustellen. Dies gibt ihm - soweit der Verfah-
rensgang nicht durch § 243 StPO festgelegt ist - auch die Befugnis, den Gang
der Beweisaufnahme, insbesondere auch die zeitliche Reihenfolge der einzel-
nen Beweiserhebungen, zu bestimmen (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 238
Rdn. 3). Daraus folgt auch die Befugnis, durch eine Fristsetzung für eventuelle
Beweisanträge die weitere Gestaltung der Beweisaufnahme zu fördern, wenn
die vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)
für geboten gehaltene Beweiserhebung abgeschlossen ist. Eine solche Vorge-
hensweise wird bei Verfahren, die bereits seit längerem andauern, insbesonde-
re solchen mit einer Hauptverhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage
umfasst (§ 229 Abs. 2 StPO), regelmäßig im Hinblick auf den Beschleuni-
gungsgrundsatz, der einen Abschluss des Verfahrens in einem angemessenen
zeitlichen Rahmen gebietet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), angezeigt sein, um
eine hinreichend straffe Verhandlungsführung zu ermöglichen.
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b) § 246 Abs. 1 StPO verbietet demgegenüber lediglich aufgrund des
im Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit eine Präklusion von
Beweisvorbringen auf Grund Zeitablaufs (Fischer in KK 6. Aufl. § 246 Rdn. 1).
Eine solche geht indes mit der Fristsetzung nicht einher. Werden Anträge nicht
innerhalb der gesetzten Frist gestellt, sind für eine Verschleppungsabsicht des
Antragstellers lediglich signifikante Indizien gegeben, wenn dieser die Gründe
für die verspätete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darle-
gen kann und auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht zur
Beweiserhebung drängt (BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37).
19
c) Auch soweit § 246 Abs. 1 StPO ein Verbot enthalten sollte, den Ver-
fahrensbeteiligten einen Zeitpunkt für die Stellung von Beweisanträgen vorzu-
schreiben (so - nicht tragend - BGH NStZ 1986, 371; BGH NStZ 1990, 350,
351), würde gegen dieses Verbot durch die Fristsetzung nicht verstoßen. Denn
den Verfahrensbeteiligten bleibt es - sei es aus prozesstaktischen oder aus an-
deren Gründen - weiter freigestellt, auch nach der gesetzten Frist Beweisanträ-
ge zu stellen. An der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbeschei-
dung der Beweisanträge ändert sich nichts (BGHSt 51, 333, 345 Rdn. 38).
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d) Macht der Vorsitzende von der Möglichkeit der Fristsetzung
Gebrauch, ist die Anordnung nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren.
Es empfiehlt sich, den Grund der Anordnung und die Angemessenheit der Frist
in gebotenem Umfang zu begründen. Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten
darauf hinzuweisen, dass das Gericht Beweisanträge, die nach Ablauf der Frist
gestellt werden, nach den allgemeinen Regeln entgegen zu nehmen und zu
bescheiden hat. Darüber hinaus ist darzulegen, dass im Falle der Antragstel-
lung nach Fristablauf der Antragsteller die Gründe hierfür substantiiert darzule-
gen hat und das Gericht, wenn nach dessen Überzeugung kein nachvollziehba-
rer Anlass für die verfristete Antragstellung besteht, grundsätzlich davon aus-
gehen kann, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfah-
rens bezweckt, falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO
gleichwohl zur Beweiserhebung drängt. Demgemäß sind die Verfahrensbeteilig-
ten auch darauf hinzuweisen, dass - ggfs. bei Hilfsbeweisanträgen auch im Ur-
teil - eine Ablehnung der Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt wurden,
wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
möglich ist.
II.
21
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Ergänzend zu der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des an-
gefochtenen Urteils weder lückenhaft noch widersprüchlich. Der Angeklagte
initiierte die zur Aburteilung gelangten Geschäfte nicht, um einen günstigeren
Rückerwerb der Kraftfahrzeuge zu erreichen. Wie den Urteilsgründen in ihrem
Zusammenhang noch hinreichend entnommen werden kann, handelte es sich
bei den Geschäften um Scheingeschäfte im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 AO,
um die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) vorzutäuschen,
der dem Unternehmen des Angeklagten tatsächlich nicht zustand. In den weite-
ren Fällen wurden durch Scheingeschäfte i.S.v. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO umsatz-
steuerpflichtige Inlandsgeschäfte zwischen dem Unternehmen des Angeklagten
und dessen Kunden verschleiert, um so seine aus § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG folgende Zahlungsverpflichtung zu umgehen. Vor die-
sem Hintergrund erweist sich auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
als rechtsfehlerhaft.
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Unter Berücksichtigung des im Urteil hinreichend dargelegten Verfah-
rensgangs hat die Strafkammer auch der eingetretenen Verfahrensverzögerung
bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Die von der Revi-
sion in diesem Zusammenhang vermisste Berücksichtigung bei der Bemessung
der Einzelstrafen findet sich im Urteil auf Seiten 97 und 100. Unter Berücksich-
tigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens ist die zur Kompensa-
tion gewährte Anrechnung in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander