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BGH Beschluss vom 23.09.2008 – VIII ZR 85/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden

der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung löst nicht die Frist des

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf

auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung

gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von BGHZ 76, 236 ff.).

BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 - LG Traunstein

AG Traunstein

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Traunstein hat durch Urteil vom 13. Dezember 2006 die

Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.784 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen

hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verfügte am

19. März 2007 die Zustellung der Berufungsbegründung an die Klägerin und

setzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Klägerin wurde in

Ausführung dieser Verfügung am 26. März 2007 die Berufungsbegründung mit

einem Begleitschreiben der Geschäftsstelle zugestellt, in dem es heißt:

"Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom 12. März 2007 mit Frist zur Erwiderung von drei Wochen."

2

Die Klägerin erwiderte mit einem am 22. Mai 2007 beim Berufungsgericht

eingegangen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 auf die Berufung und kündigte in

diesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte über das ange-

fochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Klägerin und Anschlussberufungs-

klägerin weitere 6.165 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit

Urteil vom 20. Dezember 2007 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des

Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 teilweise abgeändert; die An-

schlussberufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit

der Begründung als unzulässig verworfen, die Klägerin habe entgegen § 524

Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am 16. April 2007 abgelaufenen Beru-

fungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der

Anschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Wertgrenze

des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch

im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). Sie ist auch be-

gründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb

von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den

Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).

4

Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzu-

lässig verworfen und dadurch der Klägerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel

unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör verwehrt.

Es hätte die Anschlussberufung nicht mit der Begründung verwerfen dürfen,

dass die Klägerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist

zur Berufungserwiderung versäumt habe und deshalb die Anschlussberufung

nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei. Denn der Klägerin war eine Frist

zur Berufungserwiderung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht

nicht wirksam gesetzt worden.

5

Zwar hatte, wie es § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende

der Berufungskammer der Klägerin mit Verfügung vom 19. März 2007 eine Frist

zur Berufungserwiderung gesetzt. Eine fristsetzende Verfügung des Vorsitzen-

den bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift

der Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Zöller/

Greger, ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt für alle in

§§ 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. BGHZ aaO); für die Fristsetzung

nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen Berufungserwiderung gilt nichts

anderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfü-

gung fehlt es hier. Der Klägerin ist mit der Berufungsbegründung nur eine Mit-

teilung der Geschäftsstelle über die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine bloße

Mitteilung der Geschäftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine

der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. BGHZ

aaO; Zöller/Greger, aaO, § 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt für den zweiten

Rechtszug - hier: die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nach § 524

Abs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als für den ersten Rechtszug.

6

Darüber hinaus ist die Klägerin in der Mitteilung der Geschäftsstelle

- entgegen § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO - nicht über die Folgen der

Fristversäumung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung darüber, dass die

Berufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-

zureichen ist.

7

Da der Klägerin eine Frist zur Berufungserwiderung wegen fehlender Zu-

stellung der richterlichen Verfügung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte

die Anschließung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen

(Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 524 Rdnr. 10; MünchKommZPO/Rimmels-

pacher, 3. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Die im Berufungserwiderungsschriftsatz vom

16. Mai 2007 eingelegte Anschlussberufung war somit nicht verspätet.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Traunstein, Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -