BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 351/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die Ansicht des Klägers, das Berufungsurteil sei mit der
Rechtsprechung des erkennenden Senats unvereinbar, sowie die
Rügen aus Art. 103 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
25.424,16 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2007 - 17 U 70/06 -