Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 351/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die Ansicht des Klägers, das Berufungsurteil sei mit der

Rechtsprechung des erkennenden Senats unvereinbar, sowie die

Rügen aus Art. 103 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

25.424,16 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2007 - 17 U 70/06 -