Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 359/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so-

wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin

gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der

Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur Ver-

einbarung des Überziehungskredits ist nicht nur un-

substantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte

war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung

von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine

Sanierung

der F. -Gruppe

erscheine

unwahr-

scheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbe-

schränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein

sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zu-

stande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Ver-

wendungsbeschränkung war für die Bestellung der Si-

cherheiten nicht ursächlich. Von einer weiteren Begrün-

dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-

gesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin

zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

trägt 2.227.100 €.

Nobbe Müller Ellenberger

Maihold Matthias

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 O 367/95 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - I-17 U 49/06 -