BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 359/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so-
wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin
gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der
Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur Ver-
einbarung des Überziehungskredits ist nicht nur un-
substantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte
war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung
von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine
Sanierung
der F. -Gruppe
erscheine
unwahr-
scheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbe-
schränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein
sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zu-
stande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Ver-
wendungsbeschränkung war für die Bestellung der Si-
cherheiten nicht ursächlich. Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-
gesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
trägt 2.227.100 €.
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 O 367/95 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - I-17 U 49/06 -