Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 407/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin-

Schöneberg vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

97.466,59 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4a O 630/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 4 U 107/06 -