BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 407/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin-
Schöneberg vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
97.466,59 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4a O 630/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 4 U 107/06 -