BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 434/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
27. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier
keine Rede sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 100.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2006 - 4 O 107/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 U 78/06 -