Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 500/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

25. September 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier

keine Rede sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis 80.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 O 533/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 1292/06 -