Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 512/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-

Schöneberg vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte

Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis 120.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 O 81/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2007 - 24 U 17/07 -