BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 512/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-
Schöneberg vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte
Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 120.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2007 - 4 O 81/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2007 - 24 U 17/07 -