BGH Beschluss vom 23.09.2008 – XI ZR 570/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier
keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den
Haustürwiderruf, sondern hat auch die Feststellung der Wirksamkeit
des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis 110.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2007 - 4 O 727/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2007 - 17 U 10/07 -