BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZB 24/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 24/07
BESCHLUSS
vom
24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 24. September 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe-
schluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu
tragen.
Gründe
Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es
nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom
17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Be-
klagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie
führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom
6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht
zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist
nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der Gebührentatbe-
stand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten
der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom
8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Ge-
schäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Ge-
schäftsgebühr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffe-
nen Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu
Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden.
Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -