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BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZB 24/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 24/07

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. September 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbe-

schluss vom 16. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu

tragen.

Gründe

1

Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Ver-

letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Dazu bedarf es

nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1

Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom

17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Be-

klagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtli-

ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie

führen insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom

6. August 2008 bereits zum Gegenstand früheren Vorbringens gemacht

zu haben. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist

nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Rüge wäre darüber hinaus unbegründet. Der Gebührentatbe-

stand gemäß Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollmächtigten

der Kläger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom

8. September 2007 ausdrücklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Ge-

schäftsgebühr verdient zu haben. Eine mögliche Erhöhung der Ge-

schäftsgebühr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffe-

nen Entscheidung zutreffend nicht berücksichtigt worden; sie hat auch zu

Recht in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Erwähnung gefunden.

Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten übergangen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -