Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 219/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Verfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. September 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2007

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 265.694 €

Gründe

1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-

re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-

folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche

Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits

durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Re-

vision in der Sache unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hin-

weis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008:

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I. Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversiche-

rungs-Bedingungen (AUB 88). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen

Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Ver-

sicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein

"unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis" - das heißt durch ein Un-

fallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 - verursacht war.

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1. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR

113/99 - VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusst-

seinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1)

Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit vor-

aussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigun-

gen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die ge-

botene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage

nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.).

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Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und

hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammenge-

sackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes

geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar-

gestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen

des Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbescha-

det der Dauer der Beeinträchtigung - eine Bewusstseinsstörung im Sinne

der Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich

die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag

der Klägerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Aus-

schluss nach § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 angenommen.

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2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss nach § 2 I (1)

Satz 2 AUB 88 sind hingegen nicht dargetan.

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Die Klägerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den Ho-

telstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnen-

schirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der Son-

nenstand verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend

aufgewacht sei.

7

Mit Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen

hat sich der Senat bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 1996 (IV

ZR 327/94 - nicht veröffentlicht) und vom 26. Juni 1996 (IV ZR 274/95 -

nicht veröffentlicht) befasst. Durch diese Beschlüsse wurden Revisionen

gegen Urteile des OLG Stuttgart (veröffentlicht in VersR 1997, 176) und

des OLG Karlsruhe (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. In der Sa-

che hat der Senat damit entschieden, dass in solchen Fällen ein Unfall-

ereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann,

wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in sei-

ner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen

von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu be-

reits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 - VersR 1962, 341).

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Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses

nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu bean-

standen. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden,

von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer

Bewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der Son-

neneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete Ein-

schlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein

von außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist.

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II. Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht

mehr entscheidungserheblich an. Die Ausführungen der Klägerin in ih-

rem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der Senat zur Kenntnis genom-

men; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine

Veranlassung.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 19/07 -