BGH Beschluss vom 24.09.2008 – IV ZR 26/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 24. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewie-
sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die
Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechsel-
bezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um
einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann.
Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender
Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen,
dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fort-
bestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder
auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament
und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47).
Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 530.000 €
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 O 213/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 106/07 -