Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZB 63/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann

und Hucke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 2008

- 16 W 47/08 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Der Senat fasst das als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Bückeburg und die Bestätigung durch das Oberlandesgericht Celle bezeichnete

Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des

Oberlandesgerichts auf, da dies der einzige überhaupt in Betracht kommende

Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ist, durch die eine Beschwerde gegen die

Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen wurde.

Die Rechtsbeschwerde

ist

jedoch unzulässig, da dieses Rechtsmittel

für

Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft

bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen:

LG Bückeburg, Entscheidung vom 21.07.2008 - 2 O 4/08 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.08.2008 - 16 W 47/08 -