BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZB 63/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 2008
- 16 W 47/08 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der Senat fasst das als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Bückeburg und die Bestätigung durch das Oberlandesgericht Celle bezeichnete
Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des
Oberlandesgerichts auf, da dies der einzige überhaupt in Betracht kommende
Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ist, durch die eine Beschwerde gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen wurde.
Die Rechtsbeschwerde
ist
jedoch unzulässig, da dieses Rechtsmittel
für
Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft
bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, Entscheidung vom 21.07.2008 - 2 O 4/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.08.2008 - 16 W 47/08 -