BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 10/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem
angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der
Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte
sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das
gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entschei-
dung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 29.06.2006 - 2 O 236/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - I-10 U 103/06 -