BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 207/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 207/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Beru-
fungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen
die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom
29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).
Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B I bis IV) wird die Be-
schwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklag-
ten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie
auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen
Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich
der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprü-
che genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober
2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung
eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von
20.000 € und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 € berechne-
ten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er
hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und
5 nach einem Wert von 10.000 € und der Beklagten zu 3 nach ei-
nem Wert von 15.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die
Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt
der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 € und für die
Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die Be-
klagten zu 1 und 3 zugrunde.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 -
OLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -