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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 207/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 207/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Beru-

fungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen

die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom

29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).

Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B I bis IV) wird die Be-

schwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklag-

ten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie

auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen

Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich

der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprü-

che genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des

23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober

2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung

eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe-

schwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von

20.000 € und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 € berechne-

ten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er

hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und

5 nach einem Wert von 10.000 € und der Beklagten zu 3 nach ei-

nem Wert von 15.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die

Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt

der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 € und für die

Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die Be-

klagten zu 1 und 3 zugrunde.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 -

OLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -