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BGH Urteil vom 29.05.2008 – III ZR 59/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Mai 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2

a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als

künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertrags-

angebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die

sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.

b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor,

dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die

Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Ge-

schäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter

Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung

des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets

finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.

c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere

Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unter-

nehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich

beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit

dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den

damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treu-

handkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon

gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,

Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2007 im Kos-

tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-

lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als

die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-

richtete Erklärung vom 4. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C.

Dritte Medienbeteili-

gungs KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich

5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsge-

sellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1,

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem

im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittel-

verwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 war auch

Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Zur Begrenzung des

wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt

vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversi-

cherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den

erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die

N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als

zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüt-

tungen von 13.150 DM.

2

Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Be-

klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten

über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller

Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von

- unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch 19.783,16 € nebst Zinsen

in Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte

zur Erlösprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen un-

richtige Angaben und die Auswahl des Versicherers sei fehlerhaft gewesen.

Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1 den mit ihr geschlossenen Mittelver-

wendungskontrollvertrag verletzt, insbesondere nicht geprüft, dass Erlösausfall-

versicherungen mit einer namhaften Versicherungsgesellschaft abgeschlossen

worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechts-

zug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innenprovisionen von

20 %, die an die I. mbH gezahlt

worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Feststellung be-

gehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwai-

ge nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision, die gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen worden

ist, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

I.

4

Das Berufungsgericht verneint eine Prospektverantwortlichkeit der Be-

klagten und hält Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn für verjährt. Es

verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haftung, die sich wegen einer Verlet-

zung von Aufklärungspflichten aufgrund der Stellung der Beklagten als Treu-

händerin gegenüber dem Kläger ergeben könnte. Die der Anlageentscheidung

zugrunde gelegten Prospekte seien nicht fehlerhaft. Im Zusammenhang mit der

Absicherung von Produktionskosten durch Erlösausfallversicherungen werde in

dem Prospekt nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte überprüfe die Bonität

des in Aussicht genommenen Versicherungsunternehmens. Der Anleger werde

auf die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals ausdrücklich hin-

gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass alle Maßnahmen zur Ausfall-

versicherung letztlich von der Bonität des Garantiegebers abhingen. Der Pros-

pekt enthalte auch den Hinweis, dass Verträge mit ausländischen Unternehmen

abgeschlossen würden und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen er-

schwert sein könne. An keiner Stelle werde in dem Prospekt die Erwartung ge-

weckt, nur besonders herausragende Unternehmen würden für die Erlösausfall-

versicherung bereit stehen. Dass bereits im Zeitpunkt der Beteiligung des Klä-

gers konkret absehbar gewesen wäre, dass der Abschluss von Erlösausfallver-

sicherungen nicht realisierbar gewesen sei, werde nicht substantiiert behauptet.

5

Dass die

I.

IT GmbH für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 %

erhalten habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Ver-

mittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %,

vorsehe. Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vor-

gesehenen Mittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstim-

mung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesell-

schaftsvertrag benenne die für die Mittelverwendung aufgeführten "Weichkos-

ten" im Einzelnen und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch

einen Budgetanteil von ebenfalls 7 % für die Bereiche "Konzeption, Werbung,

Prospekt, Gründung" aus. Die Komplementärin, die für diese Bereiche zustän-

dig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, ha-

be das Recht, die Leistungen der IT GmbH für Eigenkapitalvermittlung und

Werbung aus dem ihr überlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Der Beklag-

ten falle auch im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle keine

Pflichtverletzung zur Last, namentlich habe sie nicht die Aufgabe gehabt, das

Management zu kontrollieren und dafür einzustehen, dass Erlösausfallversiche-

rungen mit einer namhaften, von ihr auf ihre Bonität überprüfte Versicherungs-

gesellschaft abgeschlossen wurden.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-

richts zur Behandlung von Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, wie sie

nach dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag zu erwarten war.

7

1.

Ob die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommandi-

tistin und Treuhandkommanditistin prospektverantwortlich ist, ist in der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden worden. In den Fäl-

len, die den Urteilen vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84 - WM 1985, 533) und

10. Oktober 1994 (II ZR 95/93 - NJW 1995, 130) zugrunde lagen und in denen

eine Prospektverantwortlichkeit bejaht wurde, war der Gründungskommanditist

- anders als hier - zugleich Herausgeber des Prospekts. In dem vom Beru-

fungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Januar 2002 (II ZR 40/00

- NJW-RR 2002, 1711) ergaben die Feststellungen nicht, dass die in Anspruch

genommene Treuhandkommanditistin zu den Gründungsmitgliedern gehörte. In

dem Urteil vom 19. Januar 1987 (II ZR 158/86 - WM 1987, 425, 426), auf das

sich die Revisionserwiderung bezieht und das eine Gesellschafterstellung des

Treuhänders nicht erwähnt, wird nur ausgeführt, auf den Abdruck eines Treu-

handvertrags im Prospekt lasse sich kein Vertrauen auf die Vollständigkeit und

Richtigkeit der übrigen Prospektangaben gründen. Auch in dem Urteil vom

27. Januar 2004 (XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379), das die Revisionserwi-

derung gegen eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten anführen möchte,

ging es nicht um die Verantwortlichkeit eines Gesellschafters, sondern einer

namentlich bezeichneten Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hatte.

Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil Pros-

pekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Be-

teiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der

Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12

Abs. 5 AuslInvestG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in

- seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens

jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222, 224;

BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senats-

urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - WM 2008, 725, 726 f Rn. 12). Dies war

hier im Hinblick auf den Beitritt zur Gesellschaft im Dezember 1999 lange vor

Klageerhebung der Fall.

8

2.

Das Berufungsgericht zieht jedoch zu Recht in Betracht, dass die Beklag-

te als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treuge-

ber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende

mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Se-

natsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9;

vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15 m.w.N.),

insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-

sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-

ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli-

chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be-

teiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss

eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der

Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4

Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war

also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.

9

3.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagten im Zu-

sammenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospekttei-

len A und B in Bezug auf den Abschluss von Erlösausfallversicherungen keine

Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist.

10

a) Im Prospekt Teil A Seite 20 wird darauf hingewiesen, dass es sich um

eine "unternehmerische Beteiligung an einem Zukunftsmarkt (handelt), der mit

großen Chancen, aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist", dass

das wirtschaftliche Ergebnis von der Akzeptanz des Films beim Publikum ab-

hängt und dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken ein Ver-

lustrisiko besteht. Diesem Risiko werde durch eine Short-Fall-Garantie teilweise

Rechnung getragen. Hierzu heißt es weiter auf der in Bezug genommenen Sei-

te 15, C. (gemeint ist die Geschäftsführerin der Beteiligungsgesell-

schaft) müsse sicherstellen, dass für alle Filmvorhaben mindestens 80 % der

aufgewendeten Produktionskostenanteile innerhalb von zwei bis drei Jahren

nach Lieferung der Filme an die Fondsgesellschaft zurückfließen. Diese Absi-

cherung könne alternativ durch eine Bank

(Letter of Credit/Treasury

Bonds/Bankbürgschaften), durch eine Major Company (Company-Garantie)

oder eine Versicherung (Short-Fall-Garantie) geleistet werden. Die Seite enthält

auch ein Berechnungsbeispiel, das - je nach Steuersatz - bei einer Beteiligung

von 100.000 DM zu einer maximalen "Kapitalbindung/Worstcase" von 12,5 bzw.

9,5 % gelangt und in Kleinschrift mit der Bemerkung versehen ist, das ange-

strebte Mindestergebnis sei bereits nach drei bis vier Jahren durch Garantien

namhafter Versicherungen abgedeckt.

11

Im Prospekt Teil B wird auf Seite 19 unter Bezugnahme auf das vorer-

wähnte Berechnungsbeispiel darauf hingewiesen, dass im Extremfall beim Zu-

sammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung

besteht; auf Seite 20 wird zur Mindestrückflussgarantie zusätzlich ausgeführt,

sie werde nur wirksam, wenn der jeweilige Film fertig gestellt werde und wenn

die

für das Eingreifen der Short-Fall-Garantie erforderlichen Mittel von

C. bzw. dem Koproduktionspartner aufgebracht würden. Ferner wird

darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Versicherungen und der Garantien

von der Bonität der Garantiegeber/Versicherer abhänge und dass es sich bei

diesen vorrangig um ausländische Gesellschaften handele; eine Geltendma-

chung und Durchsetzung der Rechte im Ausland könne sich unter Umständen

als schwierig und teuer gestalten. Ähnliche Hinweise enthält der Prospekt Teil A

auf Seite 21, wo zusätzlich herausgestellt wird, ein Verlust der investierten Mit-

tel könne sich bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung der Siche-

rungsgeber ergeben. Darüber hinaus enthält auch der im Prospekt Teil B abge-

druckte Treuhandvertrag in § 14 Abs. 4 und § 16 die Hinweise, dass die Beklag-

te für die Bonität der Vertragspartner keine Haftung übernehme, dass das Ge-

schäft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich sei und

dass es bei Zahlungsunfähigkeit der Garanten zum Verlust der Einlage des

Treugebers kommen könne.

12

b) Der Senat kann offen lassen, ob dem Berufungsgericht in jeder Hin-

sicht darin zuzustimmen ist, dass der Anleger im Prospekt ausreichend auf

mögliche Verlustrisiken hingewiesen werde. Wenn auch Passagen feststellbar

sind, die den Eindruck einer Risikobegrenzung nahe legen, wird in diesem

Prospekt - anders als bei dem Prospekt, der Gegenstand der Senatsurteile vom

14. Juni 2007 gewesen ist (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f;

III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) - das Berechnungsbeispiel

nicht in der Art einer die Risiken zusammenfassenden Darstellung in den Vor-

dergrund gestellt; vielmehr wird der Anleger in den betreffenden Zusammen-

hängen und an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und insbe-

sondere auch auf Risiken hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Verträ-

gen mit ausländischen Unternehmen ergeben.

13

Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das diesbezügliche Risiko

werde für den durchschnittlichen (deutschen) Anleger verharmlost, weil er man-

gels nennenswerter einschlägiger Geschehnisse in Deutschland nicht ernsthaft

damit rechne, dass eine Versicherung oder eine Bank insolvent gehen werde.

Das ändert aber an der Richtigkeit des Hinweises nichts. Geht man - im redli-

chen Geschäftsverkehr - davon aus, dass sich die Beteiligungsgesellschaft

Partner sucht, die sich an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten werden,

ist die Verwirklichung eines solchen Risikos für alle gleichermaßen überra-

schend und kein Anlass, den auf dieses Risiko hingewiesenen Anleger zu ver-

schonen. Es bestand daher für die Beklagte, die mit der Führung der Geschäfte

nichts zu tun hatte, kein Anlass, in mündlicher oder - außerhalb der Hinweise,

die sich aus dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schrift-

licher Form den Kläger vor seinem Beitritt noch einmal über das Ausmaß der

Risiken aufzuklären.

14

c) Eine andere Frage ist es, wie es zu beurteilen wäre, wenn das Kon-

zept der Absicherung durch Abschluss von Erlösausfallversicherungen von

vornherein unrealistisch gewesen wäre.

15

Die Revision bezieht sich insoweit auf erstinstanzlichen Vortrag des Klä-

gers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 8. Juni 2006 sowie auf das Pro-

tokoll der Kriminalpolizeidirektion 2

(Kommissariat 242) M. vom

26. Januar 2005 über die Vernehmung des im Jahr 2006 verstorbenen Zeugen

Kre. und führt an, der Zeuge habe bekundet, dass ab der zweiten Jahres-

hälfte 1997 keine seriöse Versicherungsgesellschaft mehr derartige Erlösaus-

fallversicherungen angeboten habe und dass dies den Gesellschaftern der

Komplementärin und dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen sei.

16

Dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung bereits im Zeitpunkt

der Prospektherausgabe unmöglich gewesen sei, hat das Landgericht dadurch

als widerlegt angesehen, dass für alle Filme diese Versicherungen tatsächlich

abgeschlossen worden seien. Die Revision macht auf kein Vorbringen aufmerk-

sam, mit dem diese Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren be-

anstandet worden wäre. Auch wenn man das Vorbringen der Revision dahinge-

hend versteht, es hätten zum Abschluss dieser Versicherungen (jedenfalls) kei-

ne namhaften und solventen Versicherungsgesellschaften zur Verfügung ge-

standen, führt dies nicht - hier im Wege einer revisionsrechtlichen Unterstel-

lung - zur Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens, das das Beru-

fungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zwar

würde die Aussage des Zeugen Kre. - als richtig unterstellt - für sich gesehen

dagegen sprechen, Erlösausfallversicherungen in der im Prospekt beschriebe-

nen Weise als Sicherungsmittel herauszustellen. Der Zeuge steht aber für eine

Vernehmung vor Gericht nicht mehr zur Verfügung. Andere geeignete Beweis-

anträge hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er in das Wissen des Zeugen

Kra. gestellt hat, Kre. habe bereits vor dem Vertrieb des C. Me-

dienfonds II darauf hingewiesen, dass es keine seriösen Versicherungsgesell-

schaften

gebe,

die

das

Short-Fall-Versicherungsgeschäft

übernehmen würden, und er - der Zeuge Kra. - habe diese Warnungen zum

damaligen Zeitpunkt nicht ernst genommen, hat sich die Beklagte zu Recht auf

die mangelnde Substantiierung dieses Beweisanerbietens berufen. Denn es

wird nicht deutlich, wer der Zeuge ist, wer - gegebenenfalls außer dem Zeu-

gen - Adressat dieses Hinweises gewesen sein soll und inwiefern dies für eine

entsprechende Kenntnis der Beklagten sprechen soll. Die Revision weist inso-

weit auf keinen näheren Beweisantritt hin, obwohl dem Kläger nach dem Inhalt

seines Vortrags andere Beweismittel zur Verfügung standen. Die grundsätzlich

nicht verschlossene urkundenbeweisliche Verwertung der Aussage des Zeugen

Kre. vor der Kriminalpolizei (nicht vor der Staatsanwaltschaft) führt ebenfalls

zu keiner revisionsrechtlichen Unterstellung, weil sich angesichts der Komplexi-

tät des hier zu beurteilenden Vorgangs, der einerseits hohe Kenntnisse in ei-

nem möglicherweise engen und speziellen Marktsegment verlangt, andererseits

von erheblicher finanzieller und auch strafrechtlicher Tragweite sein kann, eine

Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage des Vernehmungsprotokolls allein

nicht stützen ließe. Dies beruht zum einen darauf, dass der Zeuge insoweit nur

auf Kenntnisse zurückgegriffen hat, die ihm von - namentlich nicht genannten -

Anwälten und Mitarbeitern in Los Angeles vermittelt wurden, so dass eine nähe-

re Würdigung nicht möglich ist. Zum anderen ist im Verfahren ein Schreiben der

G. Versicherungs-AG vom 24. März 2004 vorgelegt worden,

nach dessen Inhalt der G. -Konzern (erst) seit dem Jahr 2000 keine Erlös-

ausfallversicherungen mehr gezeichnet habe. Das mindert den Beweiswert der

diesbezüglichen Angaben des Zeugen Kre. für eine urkundenbeweisliche

Verwertung seiner Aussage entscheidend.

17

4.

Hingegen war die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde

zu legenden Vorbringen verpflichtet, den Kläger darüber zu informieren, dass

die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision

von 20 % beanspruchte und erhalten sollte.

18

a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investiti-

onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden

soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-

passen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-

mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also

auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte

Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von

Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in

Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-

rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere

hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-

kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen

vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur

Durchführung der Investition" entnehmen, dass die Komplementärin, die sich

zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür zusätzlich das

Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-

pitals insgesamt eine Vergütung von 12 %.

19

b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-

weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-

triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-

sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers

K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-

seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser

Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-

züglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und

die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K.

und O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-

mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom

4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerksam

gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die

Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließ-

lich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-

legt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage

für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass

zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-

vermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH ande-

rerseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge

auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen.

Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-

dung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen

Prozentsätze ergeben.

20

c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der

Anlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produkti-

onskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen

nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der

Senat nicht anzuschließen.

21

aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-

jenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch

Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache

hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-

sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-

gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser

Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen

Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten

(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung

betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-

führungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem

Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-

treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von

„weichen Kosten“ vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 -

NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9).

22

Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den

Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der

Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds

- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-

deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis

zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-

gen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit

dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-

reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten „Weichkosten“

darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-

ten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von

Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt

man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom

Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es

auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-

schied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 %

aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger behaup-

tet hat - die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können, wenn Vertriebs-

provisionen von 20 % offen gelegt worden wären.

23

bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision

von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den

Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-

ßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-

gelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar,

dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospekt-

angaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und

dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandver-

trags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausge-

staltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft zusammen-

hängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen

Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Wider-

rufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einlage sowie des

Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Prüfung - frei-

gibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht, offenbar ge-

schehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die die Beklagte

im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der hiernach ge-

schuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unter-

nehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplementä-

rin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informationen für eine sol-

che Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den Anlegern ge-

schlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Be-

klagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhandkommanditis-

tin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben für die Beteili-

gungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Angaben.

24

cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch

nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-

fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-

stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der In-

vestition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-

dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals

(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der

Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-

Versicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-

duktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-

wachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und

die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-

sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen.

Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter

bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur

für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Mit den Erwar-

tungen der Anleger ließe sich eine beliebige Verwendung der ihr zufließenden

Vergütungen indes nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investiti-

onsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als

eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel.

Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr

ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Die

Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verständnis des durch-

schnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie so deuten wollte, sie sehe

lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Pro-

duktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übri-

gen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende

Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt.

25

dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-

plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-

währte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des

Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom

7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-

schließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel

"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offen gelegt wird. Unerwähnt

bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-

schäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-

sage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe

gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen

worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Ver-

flechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh-

rern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen

sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren

Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-

führenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen hat (vgl.

BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533,

534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003

- II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom

4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbin-

dungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des

Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-

plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem

Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen

des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für

den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte,

handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine

Offenlegungspflicht begründen würde.

26

d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-

zember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war

ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Es spricht daher alles dafür,

dass sie diese Kenntnis auch fünf Tage zuvor bereits hatte, als sie das Angebot

des Klägers auf Abschluss eines Treuhandvertrags unterzeichnete. Dann aber

hätte sie den Kläger über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Ver-

ständnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen.

Dass die IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands bean-

spruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des

Projekts mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässiger-

weise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt

worden. Im Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit

miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft.

28

e) Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-

gelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt.

aa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des

Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhand-

kommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Bei-

trittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungs-

bestimmungen für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006

- II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006

- III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13; jeweils zu § 68 StBerG). Für

die für Ansprüche von Wirtschaftsprüfern geltende Verjährungsvorschrift des

§ 51a WPO a.F. kann insoweit nichts anderes gelten. Seit dem 1. Januar 2002

gilt die Regelverjährung des § 195 BGB, deren Lauf allerdings nach § 199

Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-

gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr

2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach

den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten.

29

bb) Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandver-

trags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung

vertreten hat. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche

gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa

auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre

nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.

30

(1) Dabei bestehen im Ansatz keine Bedenken gegen die Herabsetzung

der Dauer der Verjährungsfrist auf fünf Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war

eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Namentlich

unter der Geltung der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren

hat der Bundesgerichtshof - auch mit Rücksicht auf kürzere Verjährungsfristen,

die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gelten - eine Abkürzung auch

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (vgl. BGH, Urteil

vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom

11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780). Hier lehnt sich die

Verjährungsregelung an die zum 1. Januar 2004 außer Kraft getretene Bestim-

mung des § 51a WPO an, die die Ansprüche des Auftraggebers aus dem mit

einem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Der Bundesge-

richtshof hat zu dieser Vorschrift (wie zu § 68 StBerG und § 51 BRAO) befun-

den, sie entspreche nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern beruhe

auf einem Gerechtigkeitsgebot, indem sie das Interesse des Leistenden an ei-

ner baldigen Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen hinter das Interesse

des Auftraggebers zurücktreten lasse, Ansprüche des Auftraggebers aus Män-

geln der Leistung noch längere Zeit nach Durchführung des Auftrags geltend

machen zu können (vgl. BGHZ 97, 21, 25 f). Da die von der Beklagten nach

dem Treuhandvertrag geschuldete Tätigkeit einen hinreichend engen Bezug zu

den Pflichten hat, die zum Inhalt ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ge-

hören, bestehen gegen eine Übernahme dieser Verjährungsregelung in den

Treuhandvertrag keine Bedenken. Sie trägt auch dem Umstand hinreichend

Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich

des Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede

stehenden Art - eine Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche

auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand hält (vgl. die zum frü-

heren Verjährungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. März

2006 aaO S. 2411 Rn. 9; vom 13. Juli 2006 aaO S. 408 Rn. 14). Dass sie

kenntnisunabhängig läuft, war auch ein Charakteristikum anderer - auch kürze-

rer - Verjährungsbestimmungen des früheren Rechts und ist kein hinreichender

Grund, sie für die nach früherem Recht begründete Vertragsbeziehung als nach

§ 9 AGBG unwirksam anzusehen, mag auch nach dem jetzt geltenden § 199

Abs. 3 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährung eines vergleichbaren Schadens-

ersatzanspruchs ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-

kenntnis erst nach zehn Jahren eintreten.

31

(2) Die Anwendung der Verjährungsregelung des Treuhandvertrags ist

aber aus anderen Gründen ausgeschlossen.

32

(a) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob sich die genann-

te Bestimmung des Treuhandvertrags auch auf konkurrierende deliktische An-

sprüche bezieht, was eine Frage der Auslegung der Geschäftsbedingungen

insgesamt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91 - NJW 1992,

2016, 2017 unter II 1 b aa). Wollte man die Frage verneinen, könnte der Kläger

deliktische Ansprüche nach Maßgabe der Verjährungsregelung des § 852

Abs. 1 BGB a.F. verfolgen. Indes fehlt es, da der Kläger lediglich in seinem

Vermögen berührt ist, an den subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch

nach § 826 BGB oder wegen der Verletzung eines etwa in Betracht kommen-

den Schutzgesetzes.

33

Mehr spricht wegen des Wortlauts („gleich aus welchem Rechtsgrund“)

dafür, dass sie auch konkurrierende deliktische Ansprüche erfasst. Allgemein

wird auch für solche Ansprüche eine Freizeichnung oder Haftungsbeschrän-

kung für zulässig erachtet, wenn anderenfalls die für die vertragliche Haftung

vorgesehene Freizeichnung die ihr zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte

(vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 - NJW

1979, 2148; vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596; Brand-

ner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 9 Rn. 159). Dies

ist vor allem in Fallgestaltungen von Bedeutung, in denen der Verwender mit

seinen vertraglichen Leistungen mit dem Eigentum seines Vertragspartners in

Berührung kommt. Ob dies auch für das vorliegende Treuhandverhältnis anzu-

nehmen ist, in dem sich die vom Treuhänder wahrzunehmenden Aufgaben

zwar auf das Vermögen des Anlegers auswirken können, aber nur unter engen

subjektiven Voraussetzungen zu einer deliktischen Haftung führen würden, mag

zweifelhaft erscheinen. Hält man dies für möglich, wäre gegen die Verjährungs-

frist von fünf Jahren für konkurrierende deliktische Ansprüche nichts einzuwen-

den. Hielte man indes die Einbeziehung deliktischer Ansprüche für unangemes-

sen im Sinn des § 9 AGBG, weil deliktische Ansprüche in Fallkonstellationen

der hier zur Entscheidung stehenden Art nur bei einer groben Verletzung beruf-

licher Pflichten vorstellbar wären, würde dies dazu führen, dass jedenfalls der

für die Einbeziehung deliktischer Ansprüche verantwortliche Teil der Klausel

("gleich aus welchem Rechtsgrund") unwirksam wäre.

34

(b) Ob die Klausel unter solchen Umständen für vertragliche oder vorver-

tragliche Ansprüche bestehen bleiben könnte oder ob dem das Verbot der gel-

tungserhaltenden Reduktion entgegenstünde, kann offen bleiben. Denn die zi-

tierte Verjährungsbestimmung im Treuhandvertrag ist nach § 11 Nr. 7 AGBG

unwirksam. Hiernach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für

einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Ver-

wenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

35

Zwar befasst sich die angeführte Verjährungsbestimmung nicht unmittel-

bar mit der Frage des Haftungsmaßes. Indem sie hierzu nichts sagt, ist im Ge-

genteil davon auszugehen, dass für jede Art von Verschulden zu haften ist. Mit-

telbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist aber dazu, dass nach Ablauf

dieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden, also unabhän-

gig vom Haftungsmaßstab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut

der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller

unter dem Titel "Haftung" in § 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Be-

stimmungen, die eine nur subsidiäre Haftung der Beklagten, eine nur kurze

Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie eine summen-

mäßige Beschränkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Re-

gelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder

beschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach

§ 11 Nr. 7 AGBG. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend

übereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine

unzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom

2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - MDR 1983, 552, 553; vom 4. Juni 1987 - I ZR

159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f; BGHZ 129, 323, 326 ff; LG Düsseldorf

NJW-RR 1995, 440 441; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7

Rn. 21, Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 7

Rn. 23; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 11 AGBG Rn. 37). Der Ge-

setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtspre-

chung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 156, 159) und sie auch sei-

nem Verständnis der Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt. Dem ent-

spricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verkürzung von

Verjährungsvorschriften (auch) an § 309 Nr. 7 BGB zu messen (vgl. BGHZ 170,

31, 37 f Rn. 19–21; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,

10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 7 Rn. 28; Kieninger, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl.

2007, § 309 Nr. 7 Rn. 23; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2006,

§ 307 Rn. 649; Berger, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 309

Rn. 42). Das führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Verjährungsein-

tritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines

groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf

diesen unbedenklichen

Inhalt zurückzuführen

(vgl. BGH, Urteil vom

14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem

bisherigen Sach- und Streitstand nichts für ein grobes Verschulden der Beklag-

ten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden

Reduktion unerheblich. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein einseitig

gestelltes Bedingungswerk handelt, liegen auch keine besonderen Gründe vor,

die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, für die Verjährungsregelungen in

§ 26 AGNB und § 64 ADSp die Annahme einer Gesamtnichtigkeit abzulehnen

(vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff).

36

Da sich die Verjährung deshalb nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treu-

handvertrags richtet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährung durch

die Zustellung des am 6. Dezember 2004 beantragten Mahnbescheids ge-

hemmt worden ist, in dem erklärt wurde, der Anspruch hänge von einer Gegen-

leistung nicht ab, und die Hauptforderung mit "Schadensersatz wg. Geldanlage

CIN. 3. KG am 04.12.1999: Fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle bzw. Pros-

pektprüfung" bezeichnet wurde.

37

5.

Ob der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler un-

terlaufen sind, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen.

III.

38

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die not-

wendigen Feststellungen nachgeholt werden können.

Schlick Dörr Herrmann

Harsdorf-Gebhardt Hucke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 25.07.2006 - 6 O 16661/05 -

OLG München, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4537/06 -