BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 259/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 259/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober
2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil
(S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte
zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008
- III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).
Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des
Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten
Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 ver-
folgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstan-
zen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Klä-
ger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung un-
ter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der
Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle
Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligun-
gen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen
die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt
die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U
2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-
sungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde
aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 € und
13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 € berechneten außerge-
richtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au-
ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem
Wert von 17.000 € und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von
22.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterver-
folgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vor-
behalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 € und
für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die
Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 -
OLG München, Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -