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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – III ZR 259/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 259/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil

des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober

2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil

(S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte

zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008

- III ZR 59/07 - WM 2008, 1205).

Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des

Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten

Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 ver-

folgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstan-

zen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Klä-

ger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung un-

ter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der

Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle

Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligun-

gen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen

die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt

die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U

2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-

sungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde

aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 € und

13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 € berechneten außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au-

ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem

Wert von 17.000 € und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von

22.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterver-

folgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vor-

behalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 € und

für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die

Beklagten zu 1 und 3 zugrunde.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 -

OLG München, Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -