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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZA 23/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 23/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land- gerichts Essen vom 14. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre verfristet. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist auch keinen zulässigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand könnte nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller spätestens durch Schreiben des Gerichts vom 17. September 2007 auf die Notwendigkeit der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordrucks mit den entsprechenden Be- legen hingewiesen worden ist und diese gleichwohl bis heute nicht vorgelegt hat.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanz:

LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2007 - 7 T 284/06 -