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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 1/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüs-

se der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezem-

ber 2007 und des Amtsgerichts Potsdam vom 20. August 2007

aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Am 13. April 2006 beantragte ein Gläubiger, das Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Bäckermeisters, zu

eröffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.)

folgender Belehrung:

"Sie haben auch die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Vor- aussetzungen hierzu ergeben sich aus §§ 304 ff InsO."

2

Am 26. Juli 2006 stellte ein weiterer Gläubiger Insolvenzantrag gegen

den Schuldner. Das Gericht belehrte den Schuldner (u.a.) wie folgt:

"Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen können. Hierzu müssten Sie jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenz- verfahren über Ihr Vermögen eröffnet und Ihnen Restschuldbefrei- ung erteilt wird, § 287 Abs. 1 InsO. Mit einer solchen Restschuld- befreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren könnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Ihren Schulden) gegen- über Ihren Gläubigern nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO be- freit werden. Sollten für Sie die Regelungen der §§ 304 ff InsO, des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten, was das Insolvenzgericht zur Zeit nicht beurteilen kann, müssten Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlau- fen. Hierzu benötigen Sie jedoch die Hilfe einer geeigneten Stelle, z.B. einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Sollten Sie als Verbraucher einen eigenen Antrag stellen wollen, so würde Ihnen das Gericht gem. § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit hierzu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie keinen eigenen In- solvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnten Sie eine Restschuldbefreiung mangels eines eigenen An- trags nicht erhalten."

4

Am 28. September 2006 beantragte der Schuldner selbst die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskos-

ten sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 4. Oktober 2006 wurde

das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Beschluss vom 20. August 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag

auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen. Die so-

fortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbe-

schwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zurückweisungsbe-

schlusses erreichen.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2

ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Der Eigenan-

trag und der Antrag auf Restschuldbefreiung sind zulässig.

1. Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist ein Ei-

genantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für das

Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3

InsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Rest-

schuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181,

183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Eröffnung des In-

solvenzverfahrens zulässig. Nach Eingang eines Gläubigerantrags hat das In-

solvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Errei-

chung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, son-

dern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen

muss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184).

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2. Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es

hat - ebenso wie zuvor das Insolvenzgericht - den Antrag auf Gewährung der

Restschuldbefreiung jedoch deshalb für unzulässig gehalten, weil er nicht in-

nerhalb der "3-Wochen-Frist gemäß richterlicher Verfügung" beim Insolvenzge-

richt eingegangen sei. Dies trifft nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des ange-

fochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008

- IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1749 Rn. 16 ff), ist die Frist, die dem Schuld-

ner nach Eingang eines Gläubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags so-

wie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, keine Aus-

schlussfrist. Die Versäumung der Frist allein führt nicht zur Unzulässigkeit des

Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die Frist soll den

Schuldner wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGHZ 162,

181, 185 f) dazu anhalten, sich baldmöglichst zu entscheiden, ob er selbst ei-

nen Eigenantrag stellen will, der ihm die Möglichkeit der Restschuldbefreiung

offen hält, oder ob er dem Gläubigerantrag entgegen treten will. Diesem Zweck

wird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist

dann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet

werden kann. Weil nach der Eröffnung ein mit einem Eigenantrag verbundener

Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr zulässig ist, wird der Schuldner, der

einen entsprechenden Antrag stellen will, die Frist zu wahren suchen.

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3. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seine vollständigen Anträge

auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung zwar nach Fristablauf, aber zu

einem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht eingereicht, in dem das Verfahren noch

nicht eröffnet war.

III.

9

Die angefochtenen Beschlüsse können deshalb keinen Bestand haben.

Sie sind aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache

an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht bedarf es nicht (§ 577 Abs. 5

ZPO). Das Insolvenzgericht wird im Schlusstermin über den Antrag auf Rest-

schuldbefreiung zu entscheiden haben (§ 289 Abs. 1 InsO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2007 - 35 IN 370/06 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 T 611/07 -