BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZB 221/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abge-
lehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 beantragte der Antragsteller, das In-
solvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin)
zu eröffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm
benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe.
Mit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsvermö-
gen der verbliebenen Komplementärin, einer Public Limited Company engli-
schen Rechts, angewachsen; die GmbH & Co. KG sei damit aufgelöst und im
Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht
nach seien die vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht möglich.
Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückge-
wiesen, weil er gegen eine rechtlich und tatsächlich nicht mehr existierende ju-
ristische Person gerichtet sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ge-
gen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will
der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-
desgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Zulässigkeitsvorausset-
zungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
schlüssig dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02,
WM 2006, 59, 60).
2. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei die Zulässigkeit der Auslegung oder
Umdeutung eines Insolvenzantrags dergestalt, dass er als gegen den Rechts-
nachfolger der im Antrag bezeichneten, aber bereits gelöschten Handelsgesell-
schaft gerichtet anzusehen sei.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie
eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann
und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen
müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung,
genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfra-
ge, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähig-
keit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Die von
ihr aufgeworfene Rechtsfrage kann überdies ohne weiteres aus dem Gesetz
beantwortet werden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ge-
gen einen bestimmten Schuldner zu richten. Forderung und Insolvenzgrund
sind glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Insbesondere die Angaben zur
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners gelten nicht not-
wendig auch für dessen Rechtsnachfolger. Schon deshalb verbietet sich die
von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung oder Umdeutung des
Eröffnungsantrags. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, bereits in den
Tatsacheninstanzen auf den gerichtlichen Hinweis hin klarzustellen, gegen wen
er den Antrag richten wollte, sowie den auf den Antragsgegner zu beziehenden
Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und der Antragsteller
trotz eines gerichtlichen Hinweises seinem Antrag keine auf einem amtlichen
Vordruck erstellte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2007 - 5 IN 340/07 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2007 - 10 T 247/07 -