BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 115/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
4. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 136.412,67 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aus mehreren
Gründen nicht vor. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils hat das Beru-
fungsgericht den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte
Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die in § 139 Abs. 4 ZPO
vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem
nachfolgenden Urteil erfolgen (BGHZ 164, 166, 172 f). Die Vorschrift des § 133
InsO ist im Übrigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Klägers
gewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, son-
dern auf den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Zah-
lung. Nachdem der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu den Umständen
der Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der Beklagten
persönlich angehört worden war, hätte die Beklagte, falls sie zu § 133 Abs. 1
InsO ergänzend hätte vortragen wollen, Anträge gemäß § 139 Abs. 5, § 156
Abs. 2 Nr. 1, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen können. Dies hat sie unterlassen.
Sie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur Ver-
fügung stehenden Mitteln abgewendet.
Schließlich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungs-
beschwerde, der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1
InsO in zulassungserheblicher Weise hätte in Frage stellen können.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 InsO er-
schöpfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung ste-
henden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht berührt. Von einer wei-
teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 18 O 59/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 27 U 163/05 -