Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 115/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

4. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 136.412,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aus mehreren

Gründen nicht vor. Ausweislich der Gründe des Berufungsurteils hat das Beru-

fungsgericht den rechtlichen Hinweis auf die im Berufungsurteil angewandte

Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die in § 139 Abs. 4 ZPO

vorgeschriebene Dokumentation des gerichtlichen Hinweises kann auch in dem

nachfolgenden Urteil erfolgen (BGHZ 164, 166, 172 f). Die Vorschrift des § 133

InsO ist im Übrigen schon Gegenstand der Berufungserwiderung des Klägers

gewesen, bezogen allerdings nicht auf den Zahlungsvorgang als solchen, son-

dern auf den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Zah-

lung. Nachdem der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu den Umständen

der Zahlungsabwicklung und zu dem damaligen Wissensstand der Beklagten

persönlich angehört worden war, hätte die Beklagte, falls sie zu § 133 Abs. 1

InsO ergänzend hätte vortragen wollen, Anträge gemäß § 139 Abs. 5, § 156

Abs. 2 Nr. 1, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellen können. Dies hat sie unterlassen.

Sie hat deshalb einen etwaigen prozessualen Nachteil nicht mit den ihr zur Ver-

fügung stehenden Mitteln abgewendet.

Schließlich fehlt es an einem geeigneten Vortrag in der Nichtzulassungs-

beschwerde, der die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1

InsO in zulassungserheblicher Weise hätte in Frage stellen können.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 InsO er-

schöpfen sich in der Anwendung der Vorschrift auf den zur Entscheidung ste-

henden Einzelfall. Grundsatzfragen werden hierbei nicht berührt. Von einer wei-

4

teren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung

der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist

(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 28.07.2005 - 18 O 59/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2006 - 27 U 163/05 -