BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 140/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen)
Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren.
Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur Ablö-
sung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wur-
de. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darle-
hensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -