Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 140/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen)

Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren.

Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur Ablö-

sung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wur-

de. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darle-

hensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -