BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 181/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Sep-
tember 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 73.328,78 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel-
ten Grundsätze (vgl. BGHZ 162, 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende
Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der
Zahlungen bei der Z. -GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruch-
nahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrund-
sätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193, 198 f,
200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch
die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenz-
rechtlich wertlos. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 O 371/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 U 22/06 -