BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 235/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 61 Satz 1
Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei nor-
malem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mit-
teln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprü-
che und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).
BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 287.194,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten
Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsge-
richts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um
selbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt,
welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch
dann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz
mit ihnen nicht mehr befasst.
a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO schei-
tert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der
Insolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht ge-
gen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar
2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f).
b) Eine Anwendung des § 61 Satz 1 InsO scheidet auf der Grundlage der
hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus. Diese Haftungs-
norm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Be-
gründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Ver-
bindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109). Damit
korrespondiert die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO, welche eben-
falls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel
wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein (BGHZ aaO S. 116). Die
Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risi-
ko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit
sich bringt (BGHZ aaO S. 110). Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der
Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes
Risiko verwirklicht. Es hätte genauso bestanden, wenn die Klägerin den Kauf-
vertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte. Ihr
Schaden ist nicht durch die Insolvenz des Verkäufers, sondern dadurch verur-
sacht, dass der Verkäufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war.
Die durch § 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwal-
ters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zu einer recht-
zeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit
Mitteln der Masse in der Lage sein wird (vgl. BGHZ aaO S. 110), bezieht sich
auf die primären vertraglichen Erfüllungsansprüche. Sie passt nach Sinn und
Zweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem
Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer
Insolvenz zuständen. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtspre-
chung des Senats und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch ein weite-
res Urteil.
2. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit
einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung verneint. Einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung bedurft es nach dem Vorbringen der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht. Hiermit hat es sein Bewenden. Von einer weiteren Be-
gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 568/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 U 34/07 -