Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 235/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei nor-

malem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mit-

teln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprü-

che und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).

BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 - OLG Schleswig

LG Flensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 287.194,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten

nach §§ 60, 61 InsO nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene

Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des Berufungsge-

richts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um

selbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt,

welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch

dann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz

mit ihnen nicht mehr befasst.

3

a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO schei-

tert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der

Insolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht ge-

gen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar

2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f).

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b) Eine Anwendung des § 61 Satz 1 InsO scheidet auf der Grundlage der

hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus. Diese Haftungs-

norm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Be-

gründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Ver-

bindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109). Damit

korrespondiert die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO, welche eben-

falls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel

wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein (BGHZ aaO S. 116). Die

Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte Risi-

ko ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit

sich bringt (BGHZ aaO S. 110). Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der

Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes

Risiko verwirklicht. Es hätte genauso bestanden, wenn die Klägerin den Kauf-

vertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte. Ihr

Schaden ist nicht durch die Insolvenz des Verkäufers, sondern dadurch verur-

sacht, dass der Verkäufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war.

5

Die durch § 61 Satz 1 InsO sanktionierte besondere Pflicht des Verwal-

ters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zu einer recht-

zeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit

Mitteln der Masse in der Lage sein wird (vgl. BGHZ aaO S. 110), bezieht sich

auf die primären vertraglichen Erfüllungsansprüche. Sie passt nach Sinn und

Zweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem

Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer

Insolvenz zuständen. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtspre-

chung des Senats und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch ein weite-

res Urteil.

6

2. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit

einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung verneint. Einer Wiedereröffnung

der mündlichen Verhandlung bedurft es nach dem Vorbringen der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht. Hiermit hat es sein Bewenden. Von einer weiteren Be-

gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung

der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist

(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 568/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 U 34/07 -