BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 86/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-
schwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters
im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die
Klage ist zum geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kau-
salität nicht schlüssig begründet.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 RO 5723/03 -
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2005 - 15 U 2991/04 -