Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – IX ZR 86/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-

schwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters

im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die

Klage ist zum geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kau-

salität nicht schlüssig begründet.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 RO 5723/03 -

OLG München, Entscheidung vom 16.03.2005 - 15 U 2991/04 -