BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZB 36/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
KostO §§ 30 Abs. 1, 145 Abs. 1
Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der
Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen.
BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 36/08 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. September 2007
wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Kostenschuldner trägt die außergerichtlichen Kosten des Kos-
tengläubigers.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde
wird auf 6.189,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kostenschuldnerin ist Eigentümerin eines nach dem Wohnungsei-
gentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks, das sie als Bauträgerin bebauen und
veräußern wollte. Vor diesem Hintergrund wurde der Kostengläubiger (im Fol-
genden Notar) eingeschaltet, der der Kostenschuldnerin am 24. November
2006 einen noch der Konkretisierung bedürftigen Kaufvertragsentwurf und am
18. Januar 2007 eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 6.189,75 €
übersandte, in der die Gebühren nach einem Geschäftswert bestimmt sind, der
auf der Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge beruht. Die gegen die
Kostenberechnung von der Kostenschuldnerin erhobenen Einwendungen hat
das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet. Die weitere Beschwerde hat
es nur zur Klärung der Frage zugelassen, welcher Geschäftswert der Kostenbe-
rechnung zugrunde zu legen ist. Die von der Kostenschuldnerin uneinge-
schränkt eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzu-
lässig verworfen, soweit die Kostenschuldnerin den angefochtenen Beschluss
über den zugrunde gelegten Geschäftswert hinaus angegriffen hat. Im Übrigen
möchte es dem Rechtsmittel teilweise stattgeben, sieht sich hieran aber durch
die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (richtig: des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts) vom 17. Juni 1993 (JurBüro 1994, 287 f.)
und des Oberlandesgerichts München (richtig: des Bayerischen Obersten Lan-
desgerichts) vom 5. September 1991 (DNotZ 1992, 326 ff.) gehindert. Es hat
die Sache deshalb insoweit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-
legt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG).
1. Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht sowie das Bayerische Oberste Landesgericht andererseits
sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob als Geschäftswert die volle oder nur
die halbe Summe der Einzelwerte der geplanten Verträge zugrunde zu legen
ist. Das rechtfertigt die Vorlage.
2. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei
der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreformge-
setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auf-
fassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem
1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2005, V ZB
144/05, NJW 2006, 1208, 1209 m.w.N., insoweit in BGHZ 165, 243 ff. nicht ab-
gedruckt).
III.
Die weitere Beschwerde ist in dem noch anhängigen Umfang zulässig
(§§ 156 Abs. 2 u. 4 KostO). In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.
1. Der Notar hat in der Kostenberechnung zwei Gebühren nach §§ 36
Abs. 2, 145 Abs. 1 KostO in Ansatz gebracht. Da das Oberlandesgericht die
weitere Beschwerde rechtskräftig als unzulässig verworfen hat, soweit die Kos-
tenschuldnerin den angefochtenen Beschluss über den zugrunde gelegten Ge-
schäftswert hinaus angegriffen hat, steht die Kostenberechnung nur noch inso-
weit zur Überprüfung, als es um die Bemessung des Geschäftswerts als Grund-
lage der Gebührenbemessung geht.
2. Welcher Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Notar einen noch der
Konkretisierung bedürftigen Text eines Grundstückkaufvertrages für eine Mehr-
zahl von Verkaufsfällen fertigt, der später den jeweiligen Beurkundungen
zugrunde gelegt werden soll (im Folgenden: Serienentwurf), ist umstritten. Wäh-
rend die wohl herrschende Meinung den addierten Wert der Einzelgeschäfte für
maßgeblich erachtet (BayObLG DNotZ 1992, 326 ff.; OLG Schleswig JurBüro
1994, 287 f.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 145 Rdn. 17
m.w.N.; Rohs in: Rohs/Wedewer/Rohs/Rohs/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 145
Rdn. 9a), geht das vorlegende Gericht mit der Gegenauffassung davon aus,
dass der Wert regelmäßig mit der Hälfte dieser Summe zu bestimmen ist (vgl.
OLG Frankfurt JurBüro 1980, 116; OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1242; MDR
1993, 1022 f.; OLG Hamm DNotZ 1992, 110 ff.; Assenmacher/Mathias, KostO,
16. Aufl., "Mustervertragsentwurf" Nr. 2 m.w.N.).
3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten
Rechtsauffassung.
a) Nach § 30 Abs. 1 KostO ist der Geschäftswert nach freiem, d.h.
pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich in einer vermögens-
rechtlichen Angelegenheit aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt
und auch sonst nicht feststeht. So verhält es sich hier. Die Kostenordnung ent-
hält keine Bestimmung darüber, wie der Geschäftswert für die Fertigung eines
Serienentwurfs zu bestimmen ist. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben,
dass § 44 Abs. 2a KostO nicht einschlägig ist, weil diese Vorschrift nur eingreift,
wenn mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen verschiedene
Gegenstände haben. Das ist in Konstellationen der vorliegenden Art nicht der
Fall.
b) Allerdings beruht die Regelung des § 44 Abs. 2a KostO auf einer ge-
setzgeberischen Erwägung, die bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 1
KostO nicht außer acht gelassen werden darf. § 44 Abs. 2a KostO trägt nämlich
dem Gedanken Rechnung, dass es für die Gebührenberechnung nicht gleich-
gültig ist, ob mehrere Erklärungen mit verschiedenen Gegenständen in getrenn-
ten Urkunden oder in einer einzigen Urkunde niedergelegt werden (zutreffend
OLG Schleswig JurBüro 1994, 287, 288). Auch wenn der Serienentwurf die
Grundlage für mehrere Einzelverträge bildet, die verschiedene – wenn auch
gleichartige – Gegenstände betreffen, ist die geistige Arbeit des Notars – wie in
den Fällen des § 44 Abs. 2a KostO – doch in einer einzigen Urkunde zusam-
mengefasst. Seine Leistung bezieht sich auf die Gesamtheit der Einzelgeschäf-
te, die er sämtlich bei der Gestaltung des Serienentwurfs in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchdenken muss (BayObLG DNotZ 1992, 326, 327). Das
lässt es sachgerecht erscheinen, den Geschäftswert auch bei Serienentwürfen
mit der vollen Summe der Einzelwerte Summe zu bemessen. Dass der Serien-
entwurf als solcher selbst nicht beurkundet werden kann und soll, es zur Her-
stellung beurkundungsreifer Einzelverträge vielmehr der Ergänzung um die
konkreten Einzelheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts bedarf, rechtfertigt nach
dem Sinn des § 145 Abs. 1 KostO keinen prozentualen Abschlag (BayObLG
aaO). Wenn der Notar nach dieser Vorschrift für die Fertigung des Entwurfs die
für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhält, so beruht dies auf der gesetzge-
berischen Erwägung, dass sich die Leistung des Notars, die sich in einem Ent-
wurf niederschlägt, in Art und Aufwand nicht nennenswert von der Beurkun-
dungstätigkeit unterscheidet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 145
KostO Rdn. 5). Das ist nach dem oben Gesagten bei Serienentwürfen nicht an-
ders.
IV.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 2, 156 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 1
KostO und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 17.09.2007 - 6 T 89/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - I-10 W 177/07 -