Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 23/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

10. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfenen

Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2004 (BGHZ

160, 240) geklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.729,90 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 2081/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2008 - 10 U 242/07 -