BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 23/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
10. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfenen
Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2004 (BGHZ
160, 240) geklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.729,90 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 2081/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.01.2008 - 10 U 242/07 -