BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 36/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
30. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.400 €.
Gründe
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese
Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Be-
klagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundla-
ge kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Be-
folgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 € ange-
setzt. In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beklagten weitere Mehrkos-
ten (4.200 € Architektenhonorar und 2.500 € für die Erfüllung von Anforderun-
gen der Denkmalschutzbehörde) geltend. Zählt man diese Beträge zu den
8.700 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 €. Das ist allerdings noch nicht
der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 €; diesen Betrag haben
die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten.
Der Wert der Beschwer beträgt somit 9.400 €.
Die von den Beklagten geltend gemachte Erhöhung um weitere
100.000 €, weil die Verwirklichung der Alternativplanung für den Wintergarten
dazu führe, dass ihnen die Möglichkeit zur Aufstockung ihres Gebäudeteils
durch Errichtung einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von mindestens
100.000 € genommen werde, kommt nicht in Betracht. Denn den Beklagten
wird durch das Berufungsurteil nicht aufgegeben, den Wintergarten an der Stel-
le zu errichten, die als Aufstockungsfläche in Betracht kommt. Sie müssen le-
diglich die Errichtung auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigung
unterlassen. Wie sie dieses Gebot verwirklichen, liegt in ihrer Hand. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als Alternative zu der bisherigen
Planung statt einer Verlagerung des Wintergartens auch eine "Abflachungslö-
sung" an dem bisher vorgesehenen Standort in Betracht. Wird die verwirklicht,
bleibt den Beklagten die Aufstockungsfläche erhalten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 GKG.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Ränsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 U 1002/03 -