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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 36/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

30. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.400 €.

Gründe

2

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit

der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese

Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Be-

klagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundla-

ge kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Be-

folgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 € ange-

setzt. In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beklagten weitere Mehrkos-

ten (4.200 € Architektenhonorar und 2.500 € für die Erfüllung von Anforderun-

gen der Denkmalschutzbehörde) geltend. Zählt man diese Beträge zu den

8.700 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 €. Das ist allerdings noch nicht

der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 €; diesen Betrag haben

die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten.

Der Wert der Beschwer beträgt somit 9.400 €.

3

Die von den Beklagten geltend gemachte Erhöhung um weitere

100.000 €, weil die Verwirklichung der Alternativplanung für den Wintergarten

dazu führe, dass ihnen die Möglichkeit zur Aufstockung ihres Gebäudeteils

durch Errichtung einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit einem Wert von mindestens

100.000 € genommen werde, kommt nicht in Betracht. Denn den Beklagten

wird durch das Berufungsurteil nicht aufgegeben, den Wintergarten an der Stel-

le zu errichten, die als Aufstockungsfläche in Betracht kommt. Sie müssen le-

diglich die Errichtung auf der Grundlage der ihnen erteilten Baugenehmigung

unterlassen. Wie sie dieses Gebot verwirklichen, liegt in ihrer Hand. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts kommt als Alternative zu der bisherigen

Planung statt einer Verlagerung des Wintergartens auch eine "Abflachungslö-

sung" an dem bisher vorgesehenen Standort in Betracht. Wird die verwirklicht,

bleibt den Beklagten die Aufstockungsfläche erhalten.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 3 GKG.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Ränsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2001 - 15 O 10/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2008 - 1 U 1002/03 -