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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZA 7/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom

13. Mai 2008 (4 T 126/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird

abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich

die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der

Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag

gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin,

die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 € be-

zieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um

einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Ar-

beitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der

Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin

hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abge-

ändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversi-

cherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO i.V.m.

der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet

werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröff-

neten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und

beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

II.

3

Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO

auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens

vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO.

1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen-

de Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf mo-

natlich 254 €. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 €. Davon sind in Ab-

zug zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 €, Werbungskosten von

9 €, ein Freibetrag von 386 €, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 €

sowie 51 € Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 € hätte der

Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 € auf die Verfah-

renskosten zu zahlen.

4

2. Die Verfahrenskosten sind nicht höher als 332,03 €. Bei dem von dem

Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegen-

standswert von 3.500 € fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 € (eine Gebühr

nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an.

Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 € nach Nr. 2124 der

Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg

haben sollte.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -