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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZB 99/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAGO §§ 7, 8, 9

Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert ei-

ner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu-

gerechnet.

BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 99/07 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2007 wird auf

Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

€ 910,21 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des An-

tragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als

Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antrags-

gegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung

mit Schadensersatzforderungen erklären. Das Landgericht entschied durch

zwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und

behielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfah-

ren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert ent-

sprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 € fest, die Aufrechnungs-

forderungen blieben unberücksichtigt.

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Gleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten

die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil

des Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das Landgericht

den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in Höhe der

hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 € fest.

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Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung ge-

gen den Antragsgegner die addierten Streitwerte in Höhe von 185.058,47 €

zugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat

den Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin

beim Landgericht ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert

ausgegangen und hat die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlun-

gen auf verbleibende 910,82 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des

Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts

aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der

vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die An-

tragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise

die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, soweit für das Rechtsbeschwerde-

verfahren von Relevanz, Grundlage für die Berechnung des Honorars sei die

Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO). Sämtli-

che Gebühren der Antragsteller würden sich aus dem Wert der Klageforderung

berechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2

BRAGO lägen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr

der klägerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den vorsorg-

lichen Aufrechnungseinwand rechtfertige keine höhere Vergütung. Nach § 7

Abs. 1 BRAGO würden sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht

nach dem Maß der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des

Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis füh-

re auch die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG in der

Fassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die Tätigkeiten des Ge-

richts und des Anwalts entsprächen sich, da das Gericht bei Erlass des Vorbe-

haltsurteils zumindest die Erheblichkeit des Aufrechnungseinwands prüfen

müsse. Aus der Festsetzung des Streitwerts für das noch anhängige Nachver-

fahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2007 könne zuguns-

ten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Maßgeblich sei gemäß § 9 Abs. 1

BRAGO der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006.

2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht

zu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung müsse bei

der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bleiben.

Das Beschwerdegericht verkenne, dass die Gebühren des Rechtsan-

walts gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet würden, den der

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Ein Anwalt müsse sich zwingend

mit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen.

Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf § 19 Abs. 3 GKG (a.F.).

Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht über die Hilfsaufrechnung

entscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung

befasst. Das Merkmal des "Sichbefassens" habe für die anwaltliche Tätigkeit,

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anders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach § 19 GKG (a.F.), ent-

scheidende Bedeutung. Der Anwalt könne nach § 10 Abs. 1 BRAGO eine be-

sondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener

Hilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine Tätigkeit handele, die gesondert

zu bewerten sei.

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Es gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erhö-

hung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverhältnis zwischen Rechts-

anwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach § 10 BRAGO diene nur als

Grundlage für eine Abrechnung mit der eigenen Partei.

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Fehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach § 7 Abs. 1

BRAGO würden sich die Gebühren nicht nach dem Maß der aufgewendeten

Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit bemessen. Die

mit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schließlich nach ihrem Ge-

genstandswert berechnet. Diesen habe das Landgericht auf 119.224,53 € fest-

gesetzt.

3. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die BRAGO

angewendet, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach den Feststellungen wurde der unbe-

dingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt.

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b) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren

der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der

nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die Fra-

ge in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

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aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsauf-

rechnung müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG

Hamburg, MDR 1966, 853; LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG Köln, AnwBl

2002, 185; LAG Nürnberg, MDR 2005, 120; VGH Baden-Württemberg, AGS

2008, 138; E. Schneider in: Anwaltkommentar BRAGO, § 10, Rdn. 14 und 17;

Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rdn. 132; Kroiß

in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 6; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG,

2. Aufl., Anh. II Rdn. 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg,

RVGReport 2008, 154 f.).

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Aus § 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu

bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die an-

waltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei

Hilfsanträgen das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob zu-

nächst eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 BRAGO

habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für

anwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 BRAGO

nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn

beide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tä-

tigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der

Fall, wenn das Gericht in die Prüfung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der

Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie

durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt

hafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbe-

gehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse.

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bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klagefor-

derung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln,

NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Be-

schluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düssel-

dorf, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert;

OLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10

BRAGO Rdn. 5; 38. Aufl., § 33 RVG, § 33 Rdn. 5; Fraunholz

in:

Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/

Xanke, RVG 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfs-

aufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtli-

chen Verfahren, Diss. 2001, S. 119).

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Ausgangspunkt sei § 8 BRAGO. Danach bestimme sich der

Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsge-

bühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die

Gerichtsgebühren gemäß § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle

einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen

der Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1,

9 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung

nach § 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der

Hilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand

orientierte Sichtweise dem Gebührensystem der BRAGO, welches eine Misch-

kalkulation enthalte, fremd sei.

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cc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht

an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der

Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Ent-

scheidung nach § 10 BRAGO für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung

des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen gedacht für die Fälle,

in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen

kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäfts-

wert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen

bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sol-

len die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz er-

gehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht

maßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvor-

schriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Än-

derung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957,

BT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8

BRAGO davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtli-

chen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung

der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren

eignen.

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Ein abweichendes Verständnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber

bei Einführung des RVG nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen

der §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG über-

nommen.

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Etwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968,

2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Festsetzung

des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für die Gebühren des

Rechtsanwalts dann maßgebend ist, wenn die gerichtliche Tätigkeit, für welche

die Gebühren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensge-

genstand übereinstimmen. § 9 BRAGO habe nicht den Sinn, die allgemeine

Regel des § 7 BRAGO zu durchbrechen, nach der sich die Gebührenberech-

nung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu richten

hat.

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Dem Argument erhöhter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der Hilfs-

aufrechnung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei sonsti-

ger anwaltlicher Tätigkeit kann die mögliche Haftungssumme höher liegen als

der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Durch die Wertgrenzen des

§ 22 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG hat der Gesetzgeber des RVG ein solches

Auseinanderfallen von Gegenstandswert und möglicher Haftungssumme bei

Streitwerten über € 30.000.000,00 sogar ausdrücklich gesetzlich angeordnet,

selbst wenn dafür ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus

dem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Vermögensscha-

denshaftpflichtversicherung fordern kann, RVG VV Nr. 7007.

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dd) Somit bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprü-

che der Antragsteller für sämtliche Gebühren nach dem Wert der Klageforde-

rung, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung

bleibt nach § 8 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das

Mandatsverhältnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde.

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Der Gegenstandswert für die Klage bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils

ist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 €

für die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, § 9 Abs. 1 BRAGO.

Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 Abs. 4 BRAGO

kommt daher nicht in Betracht. Auch der Festsetzungsbeschluss des Landge-

richts für das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat für dieses Kostenfestset-

zungsverfahren keine Bedeutung.

Dressler Kniffka Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -