BGH Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZB 99/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAGO §§ 7, 8, 9
Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert ei-
ner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu-
gerechnet.
BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 99/07 - OLG Dresden LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2007 wird auf
Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
€ 910,21 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des An-
tragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als
Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antrags-
gegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung
mit Schadensersatzforderungen erklären. Das Landgericht entschied durch
zwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und
behielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfah-
ren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert ent-
sprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 € fest, die Aufrechnungs-
forderungen blieben unberücksichtigt.
Gleichzeitig mit der Erklärung, das Mandat niederzulegen, beantragten
die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts für den noch anhängigen Teil
des Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das Landgericht
den Streitwert für den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in Höhe der
hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 € fest.
Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Vergütung ge-
gen den Antragsgegner die addierten Streitwerte in Höhe von 185.058,47 €
zugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat
den Streitwert der Klageforderung für maßgebend erachtet. Die Rechtspflegerin
beim Landgericht ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert
ausgegangen und hat die Vergütung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlun-
gen auf verbleibende 910,82 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des
Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts
aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der
vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die An-
tragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise
die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, soweit für das Rechtsbeschwerde-
verfahren von Relevanz, Grundlage für die Berechnung des Honorars sei die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BRAGO). Sämtli-
che Gebühren der Antragsteller würden sich aus dem Wert der Klageforderung
berechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2
BRAGO lägen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr
der klägerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den vorsorg-
lichen Aufrechnungseinwand rechtfertige keine höhere Vergütung. Nach § 7
Abs. 1 BRAGO würden sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht
nach dem Maß der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis füh-
re auch die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG in der
Fassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die Tätigkeiten des Ge-
richts und des Anwalts entsprächen sich, da das Gericht bei Erlass des Vorbe-
haltsurteils zumindest die Erheblichkeit des Aufrechnungseinwands prüfen
müsse. Aus der Festsetzung des Streitwerts für das noch anhängige Nachver-
fahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2007 könne zuguns-
ten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Maßgeblich sei gemäß § 9 Abs. 1
BRAGO der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006.
2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht
zu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung müsse bei
der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bleiben.
Das Beschwerdegericht verkenne, dass die Gebühren des Rechtsan-
walts gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet würden, den der
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe. Ein Anwalt müsse sich zwingend
mit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen.
Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf § 19 Abs. 3 GKG (a.F.).
Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht über die Hilfsaufrechnung
entscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung
befasst. Das Merkmal des "Sichbefassens" habe für die anwaltliche Tätigkeit,
anders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach § 19 GKG (a.F.), ent-
scheidende Bedeutung. Der Anwalt könne nach § 10 Abs. 1 BRAGO eine be-
sondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener
Hilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine Tätigkeit handele, die gesondert
zu bewerten sei.
Es gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erhö-
hung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverhältnis zwischen Rechts-
anwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach § 10 BRAGO diene nur als
Grundlage für eine Abrechnung mit der eigenen Partei.
Fehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach § 7 Abs. 1
BRAGO würden sich die Gebühren nicht nach dem Maß der aufgewendeten
Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit bemessen. Die
mit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schließlich nach ihrem Ge-
genstandswert berechnet. Diesen habe das Landgericht auf 119.224,53 € fest-
gesetzt.
3. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die BRAGO
angewendet, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach den Feststellungen wurde der unbe-
dingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt.
b) Das Beschwerdegericht hat dem Vergütungsfestsetzungsbegehren
der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der
nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die Fra-
ge in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsauf-
rechnung müsse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG
Hamburg, MDR 1966, 853; LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG Köln, AnwBl
2002, 185; LAG Nürnberg, MDR 2005, 120; VGH Baden-Württemberg, AGS
2008, 138; E. Schneider in: Anwaltkommentar BRAGO, § 10, Rdn. 14 und 17;
Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rdn. 132; Kroiß
in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 6; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG,
2. Aufl., Anh. II Rdn. 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg,
RVGReport 2008, 154 f.).
Aus § 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu
bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften müssten deshalb auf die an-
waltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden. Anwälte hätten auch bei
Hilfsanträgen das Geschäft zu besorgen und könnten nicht abwarten, ob zu-
nächst eine Entscheidung über den unbedingten Antrag ergehe. § 9 BRAGO
habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der für
anwaltliche Gebühren maßgebliche Gegenstandswert des § 8 Abs. 1 BRAGO
nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn
beide Werte übereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche Tä-
tigkeit auf denselben Gegenstand beziehen würden. Dies sei dann nicht der
Fall, wenn das Gericht in die Prüfung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der
Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie
durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift tätig geworden. Der Anwalt
hafte auch für eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbe-
gehren begehe, weshalb er auch entsprechend vergütet werden müsse.
bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klagefor-
derung für die Bemessung der Anwaltsgebühren bestimmend sei (OLG Köln,
NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Be-
schluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG Düssel-
dorf, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert;
OLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 10
in:
Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, § 33 Rdn. 5; Göttlich/Mümmler/Rehberg/
Xanke, RVG 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfs-
aufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtli-
chen Verfahren, Diss. 2001, S. 119).
Ausgangspunkt sei § 8 BRAGO. Danach bestimme sich der
Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach den für die Gerichtsge-
bühren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die
Gerichtsgebühren gemäß § 45 Abs. 3 GKG (§ 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle
einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöhen würden, könne wegen
der Verweisung für die anwaltliche Tätigkeit nichts anderes gelten. §§ 8 Abs. 1,
9 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG a.F. stünden deshalb auch einer Entscheidung
nach § 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt müsse sich mit der
Hilfsaufrechnung befassen, könne nicht überzeugen, da diese am Zeitaufwand
orientierte Sichtweise dem Gebührensystem der BRAGO, welches eine Misch-
kalkulation enthalte, fremd sei.
cc) Der erkennende Senat schließt sich im Ergebnis der letzteren Ansicht
an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der
Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Ent-
scheidung nach § 10 BRAGO für andere Fälle vorgesehen. Eine Festsetzung
des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO ist zum einen gedacht für die Fälle,
in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen
kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäfts-
wert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen
bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sol-
len die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz er-
gehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht
maßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvor-
schriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Än-
derung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957,
BT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei § 8
BRAGO davon aus, dass die für die Bewertung des Gegenstands der gerichtli-
chen Tätigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch für die Bewertung
der anwaltlichen Tätigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren
eignen.
Ein abweichendes Verständnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber
bei Einführung des RVG nicht. Die für die Entscheidung wesentlichen Normen
der §§ 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Veränderung in das RVG über-
nommen.
Etwas anderes ist für den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss
des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968,
2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Festsetzung
des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für die Gebühren des
Rechtsanwalts dann maßgebend ist, wenn die gerichtliche Tätigkeit, für welche
die Gebühren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensge-
genstand übereinstimmen. § 9 BRAGO habe nicht den Sinn, die allgemeine
Regel des § 7 BRAGO zu durchbrechen, nach der sich die Gebührenberech-
nung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu richten
hat.
Dem Argument erhöhter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der Hilfs-
aufrechnung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei sonsti-
ger anwaltlicher Tätigkeit kann die mögliche Haftungssumme höher liegen als
der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Durch die Wertgrenzen des
§ 22 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG hat der Gesetzgeber des RVG ein solches
Auseinanderfallen von Gegenstandswert und möglicher Haftungssumme bei
Streitwerten über € 30.000.000,00 sogar ausdrücklich gesetzlich angeordnet,
selbst wenn dafür ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus
dem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Vermögensscha-
denshaftpflichtversicherung fordern kann, RVG VV Nr. 7007.
dd) Somit bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütungsansprü-
che der Antragsteller für sämtliche Gebühren nach dem Wert der Klageforde-
rung, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung
bleibt nach § 8 Abs. 1 BRAGO, § 19 Abs. 3 GKG (a.F.) außer Betracht, da das
Mandatsverhältnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde.
Der Gegenstandswert für die Klage bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils
ist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 €
für die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, § 9 Abs. 1 BRAGO.
Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 Abs. 4 BRAGO
kommt daher nicht in Betracht. Auch der Festsetzungsbeschluss des Landge-
richts für das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat für dieses Kostenfestset-
zungsverfahren keine Bedeutung.
Dressler Kniffka Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -