Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 174/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

MRVG Art. 10 § 3

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grund-

stück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aus-

sicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der

Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam.

Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Archi-

tekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig

macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Auf-

gabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173).

BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 174/07 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2007 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der R. GbR

(künftig: GbR), für die er tätig war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architek-

tenvertrags Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Im Revisi-

onsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der Architek-

tenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3

MRVG nichtig ist.

2

Der Beklagte suchte 1996 für sein Unternehmen nach einem geeigneten

Baugrundstück. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den

Parteien. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, welche Abre-

den zwischen den Parteien im Rahmen der Kontaktaufnahme getroffen wurden,

insbesondere ob und wann dem Kläger die Beauftragung mit Architektenleis-

tungen für das zu suchende Grundstück in Aussicht gestellt wurde.

3

Der Kläger schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum

der Geschwister K. stand. 1996 oder 1997 arrangierte er ein erstes gemeinsa-

mes Gespräch der Parteien mit den über 75-jährigen Eigentümern, die an den

Verkauf ihres Grundstücks zuvor nicht gedacht hatten. In der Folgezeit wurden

alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern ausschließlich vom Kläger ge-

führt. Dieser stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertigte

am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf.

4

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 teilte der Kläger dem Beklagten im

Namen der GbR mit, dass er einer Beschränkung der Architektenleistungen für

das geplante Bauvorhaben auf die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2

HOAI nicht zustimmen könne und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbrin-

gung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß dem vorliegenden Entwurf

eines Architektenvertrags erfolgen könne.

In der Folgezeit kamen die Parteien überein, dass das zu erwerbende

Grundstück geteilt werden solle. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000

einer Teilung zu. Der Kläger bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermark-

tung auch der zweiten Grundstückshälfte.

Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte

die GbR mit den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für das geplan-

te Bauvorhaben. Am 3. Mai 2001 schlossen der Beklagte und die Geschwister

K. in Anwesenheit des Klägers einen notariellen Kaufvertrag über das Grund-

stück. Nachdem der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war,

8

verfasste der Kläger unter dem 5. August 2001 für die Geschwister K. ein

Mahnschreiben an den Beklagten.

Der Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 15. Juli

2002. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

dem Kläger lediglich 990,97 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zuerkannt

und hat im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist,

die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen

Honoraranspruch in Höhe von noch 42.897,41 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2008, 546 und

OLGR 2008, 107 veröffentlicht ist, hält den Architektenvertrag vom 21. Februar

2000 wegen Verstoßes gegen das in Art. 10 § 3 MRVG normierte Verbot der

Koppelung von Grundstückserwerb und Architektenbindung für nichtig. Nach

dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines

Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Pla-

nung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen ei-

nes bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

11

Einen solchen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Archi-

tektenvertrag hat das Berufungsgericht bejaht. Für den Beklagten habe objektiv

der berechtigte Eindruck bestanden, der Kläger habe das Grundstück an der

Hand. Aufgrund der allein vom Kläger mit den Geschwistern K. geführten Ge-

spräche habe jener zwangsläufig eine engere Beziehung zu den Grundstücks-

eigentümern gewonnen, was sich auch daran zeige, dass er die zweite Hälfte

des Grundstücks eigenverantwortlich im Auftrag der Eigentümer zum Verkauf

angeboten habe. Eine gewisse Einflussmöglichkeit des Klägers auf die Ge-

schwister K. offenbare sich auch in der Tatsache, dass der Kläger sich intensiv

um die Bebaubarkeit des Grundstücks durch Sicherung der Erschließung ge-

kümmert, dem Beklagten den notariellen Kaufvertrag übersandt, dem Notarter-

min über die Eintragung der Grunddienstbarkeit bezüglich der Entwässerung

und Veräußerung des Grundstücks beigewohnt sowie - wenn auch nach Ab-

schluss der maßgeblichen Verträge - für die Eigentümer ein Mahnschreiben an

den Beklagten verfasst habe. In Kenntnis dieses Näheverhältnisses habe der

Beklagte das Schreiben vom 3. Dezember 1999 objektiv dahin verstehen müs-

sen, dass sich die darin angesprochene weitere Zusammenarbeit auch auf den

Verkauf des Grundstücks beziehe, da ein vernünftiger Grund, die Teilbeauftra-

gung abzulehnen, nicht bestanden habe. Dass der Kläger auf dem Vollauftrag

beharrt habe, habe aus Sicht des Beklagten den Schluss nahegelegt, dass der

Kläger ein gewisses Druckmittel in Form der Einflussnahme auf den Grund-

stücksverkauf habe.

12

Das hält im Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die

Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, es liege ein

II.

Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Auf die Zulassungsfrage, ob das

Koppelungsverbot verfassungswidrig ist, kommt es daher nicht an.

13

1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht nach

bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats jede Verpflichtung des Erwer-

bers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen, ohne die

er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte erwerben können (BGH,

Urteil vom 24. Juni 1982 - VII ZR 253/81, BauR 1982, 512, 513 = ZfBR 1982,

219; Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 176). Ein Zu-

sammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Ver-

halten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Be-

gleitumstände als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserklärung

zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom

26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil

vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978,

80). Grundsätzlich greift das Koppelungsverbot auch dann ein, wenn ein Archi-

tekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstücks von der Ver-

pflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags ab-

hängig macht (BGH, Urteil vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173,

176; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 =

ZfBR 1978, 80). Der Senat hat es dabei in seiner Entscheidung vom 10. April

1975 (aaO) als unerheblich angesehen, dass die Initiative zu den Bemühungen

des Architekten um ein für den Interessenten geeignetes Grundstück von dem

Interessenten ausgegangen ist und dass der Architekt das Grundstück nicht

selbst an der Hand hatte, sondern erst nach Erkundigungen dem Interessenten

einen Makler benennen konnte, über den dieser dann das Grundstück erwarb.

14

2. Nach dieser Rechtsprechung, der eine weite Auslegung des Art. 10

§ 3 MRVG zugrunde liegt, wäre der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000

wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig. Rechtsfehlerfrei stellt

das Berufungsgericht fest, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände

einem psychologischen Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrags mit

dem Kläger ausgesetzt war und befürchtete, bei Nichtbeauftragung des Klägers

das Grundstück zu verlieren. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerich-

teten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-

greifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.

15

3. Gegen das Koppelungsverbot sind vor allem in neuerer Zeit in der Li-

teratur erhebliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geäußert

worden: Die Gründe, die zu seiner Einführung im Jahre 1971 geführt hätten,

seien überholt. Es verzerre den Wettbewerb und verstoße gegen Art. 3 und

Art. 12 GG (vgl. nur Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1602; Vygen,

BauR 2008, 730, 731). Das Berufungsgericht hat daher die Revision zur Klä-

rung der Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, zugelassen.

16

4. Der Senat muss bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht darüber

befinden, ob Art. 10 § 3 MRVG - insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung

der tatsächlichen Rahmenbedingungen - verfassungsgemäß ist. Er hält an dem

der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Verständnis des

Koppelungsverbots nicht uneingeschränkt fest. Auf dieser Grundlage erscheint

es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen möglich, dass

eine Fallgestaltung vorliegt, die von dem enger zu verstehenden Koppelungs-

verbot nicht erfasst wird. Insoweit bedarf es noch weiterer Feststellungen durch

das Berufungsgericht.

17

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war Hintergrund des

Gesetzes, dass in den Jahren vor seinem Erlass Grundstückseigentümer, die

zur Baureifmachung ihres Geländes die Dienste eines Architekten in Anspruch

genommen hatten, diesem zusätzlich die Vermittlung der Veräußerung des

Baugrundstücks an bauwillige Käufer überließen und sich im Gegenzug bereit-

erklärten, die Grundstücke nur mit Architektenbindung zu veräußern. Dadurch

gewannen Architekten häufig eine starke Stellung und die Erwerber sahen sich

wegen der zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden Knappheit an Grundstücken

genötigt, einen bestimmten Architekten unabhängig von dessen fachlichen Ei-

genschaften und stilistischen Vorstellungen zu beauftragen (vgl. Korbion/

Mantscheff/Vygen-Vygen, HOAI, 6. Auflage, Art. 10 § 3 MRVG Rdn. 1). Mit dem

1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entge-

genwirken, dass bei knappem Angebot an Baugrundstücken der Ingenieur oder

Architekt, der Grundstücke an der Hand hat, eine monopolartige Stellung er-

wirbt, die nicht auf eigener beruflicher Leistung beruht, und dass eine berufs-

fremde Tätigkeit des Ingenieurs oder Architekten, die der des Maklers ähnlich

ist, den Wettbewerb manipuliert (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15; BGH, Urteil

vom 10. April 1975 - VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173, 175). Es sollten der Leis-

tungswettbewerb geschützt und die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten wer-

den (BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15).

18

b) An diesem Gesetzeszweck muss sich die Auslegung von Art. 10 § 3

MRVG orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls eine zu weite

Auslegung des Koppelungsverbots Gefahr läuft, in Konflikt mit der dem Archi-

tekten durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten. Vor die-

sem Hintergrund ist es geboten, Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der

Erwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu

vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aus-

sicht gestellt hat.

19

aa) Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit den Fällen, die den Er-

lass des Koppelungsverbots veranlasst haben. Der Gesetzgeber wollte in erster

Linie Grundstückserwerber davor bewahren, ihren Vorstellungen nicht entspre-

chende Architekten nur deshalb beauftragen zu müssen, weil diese zuvor

- insbesondere

im Zusammenhang mit der Erschließung von Bauland -

Grundstücke an die Hand bekommen hatten; die Architektenwahl der Erwerber

sollte durch diesen Umstand nicht beeinflusst werden. Dagegen standen dem

Gesetzgeber nicht solche Fälle vor Augen, in denen, wie möglicherweise hier,

der Erwerber dem Architekten schon im Zusammenhang mit der Bitte, ein pas-

sendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, in Aussicht stellt,

ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Gibt der Erwer-

ber in dieser Weise zu erkennen, dass er Grundstück und Architektenleistung

aus einer Hand erhalten will, bedarf er des Schutzes durch das Koppelungsver-

bot nicht. Denn dann hat er den Architekten seines Vertrauens bereits gewählt,

auch wenn sich dies noch nicht im Abschluss eines Architektenvertrags mani-

festiert hat.

20

Auch der Wettbewerb wird nicht beeinträchtigt, da der Erwerber den Ar-

chitekten nicht deswegen beauftragt, weil das Grundstück anders nicht zu be-

kommen ist, sondern aufgrund seiner freien Entscheidung, die er bereits im

Rahmen der Grundstückssuche getroffen hat. Soweit der Architekt sich einen

Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Architekten dadurch verschafft, dass er

sich zu der vom Auftraggeber gewünschten Vermittlungsleistung bereiterklärt,

liegt darin ein im Rahmen des Konkurrenzkampfes legitimes Verhalten und kei-

ne vom Gesetz missbilligte Manipulation des Wettbewerbs, da der Architekt

lediglich eine zusätzliche Leistung übernimmt, ohne eine überlegene Stellung

gegenüber dem Grundstückserwerber einzunehmen und auszunutzen.

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bb) Macht der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des

von ihm ausgesuchten Grundstücks davon abhängig, dass ihm der zuvor in

Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird, gebietet es der von Art. 10 § 3

MRVG beabsichtigte Schutz der freien Architektenwahl und des Wettbewerbs

nicht, einem in dieser Weise zustande gekommenen Vertrag die Wirksamkeit zu

versagen. Die Freiheit, die einmal getroffene Wahl zu revidieren und einen an-

deren Architekten zu beauftragen, bedarf keines besonderen Schutzes. Eine

Gefährdung des Wettbewerbs durch Manipulationen, die zu einer monopolarti-

gen Stellung der Architekten, die Grundstücke an der Hand haben, führen kön-

nen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15), besteht nicht, wenn der Architekt eine

überlegene Stellung bezüglich des Grundstücks erst dadurch erwirbt, dass er

den ihm vom Erwerber erteilten Auftrag zur Grundstückssuche ausführt.

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5. Der Senat kann nicht beurteilen, ob nach diesen Grundsätzen ein Ver-

stoß gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG vorliegt. Den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstel-

lungen der Parteien über den Umfang ihrer Zusammenarbeit den Bemühungen,

das Grundstück für das Unternehmen des Beklagten zu beschaffen, zugrunde

gelegen haben. Hat der Beklagte schon von vornherein zu erkennen gegeben,

dass er über die Vermittlungsleistung hinaus Architektenleistungen des Klägers

in Anspruch nehmen möchte, liegt eine verbotene Koppelung des Architekten-

vertrags an den Grundstückserwerb nicht vor. Dafür, dass dies der Fall war,

spricht der Umstand, dass der Kläger schon lange vor Abschluss des schriftli-

chen Architektenvertrags für den Beklagten eine erste Bauvoranfrage stellte

und einen ersten Planungsentwurf fertigte. Soweit allerdings im Architektenver-

trag vom 21. Februar 2000 gegebenenfalls mehr Leistungen beauftragt sind, als

vom Beklagten zuvor in Aussicht gestellt worden waren, kommt ein Verstoß

gegen das Koppelungsverbot in Betracht, wenn der Beklagte zu diesem weiter-

gehenden Auftrag dadurch veranlasst wurde, dass er aufgrund des Verhaltens

des Klägers objektiv davon ausgehen musste und davon ausgegangen ist, das

Grundstück anders nicht bekommen zu können.

23

6. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht Gele-

genheit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei wird es zu berück-

sichtigen haben, dass die Beweislast dafür, dass eine verbotene Koppelung

vorliegt, der Beklagte trägt.

Dressler Kniffka Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2007 - I-21 U 239/06 -