BGH Urteile vom 25.09.2008 – VII ZR 204/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 637
Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskos- ten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftrag- nehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor- nahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210).
BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07 - OLG Nürnberg
LG Amberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Auftraggeber vom beklagten Auftragnehmer die
Erstattung der Kosten einer von ihnen durchgeführten Mängelbeseitigung. In
der Revision geht es nur um die Frage, ob dieser Anspruch verjährt ist.
Die Kläger beauftragten den Beklagten im Mai 1997 mit Außenputzarbei-
ten. Die Geltung der VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist wurden
vereinbart. Am 24. Juli 1997 bezahlten die Kläger die Schlussrechnung. Mit
Schreiben vom 10. August 2001 rügten sie Mängel und forderten den Beklagten
unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam,
leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhoben am
2. Dezember 2003 Klage auf Zahlung von Vorschuss auf die Mängelbeseiti-
gungskosten in Höhe von 10.760 €. Bei diesem Betrag handelt es sich um den
nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens auf den Beklagten
entfallenden Teil der Sanierungskosten. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich
etwaiger darüber hinausgehender Mängelbeseitigungskosten stellten die Kläger
nicht. Der Beklagte wurde in jenem Verfahren rechtskräftig antragsgemäß ver-
urteilt.
Bei der von den Klägern sodann durchgeführten Sanierung fielen erheb-
lich höhere Kosten an. Die Kläger haben daher den Beklagten auf Zahlung von
Selbstvornahmekosten in Höhe von weiteren 7.049 € in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die im März 2007 erhobene Klage abgewiesen, da der An-
spruch verjährt sei. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht wegen der Frage der Verjährung zugelassenen Revision
verfolgen sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in IBR 2007, 673
(Volltext bei ibr-online.de) veröffentlicht ist, hält den Anspruch der Kläger auf
Erstattung der Selbstvornahmekosten für verjährt. Die Verjährungsfrist sei, ge-
hemmt durch das selbständige Beweisverfahren und die Klage auf Kostenvor-
schuss, am 21. Februar 2006 abgelaufen. Bei dem Anspruch der Kläger hande-
le es sich nicht um eine bereits titulierte Forderung i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3
BGB, die erst nach 30 Jahren verjähre. Das Urteil, mit dem den Klägern Kos-
tenvorschuss zugesprochen worden sei, stehe einem Urteil über einen Teilan-
spruch gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf die Nachforderung zukom-
me. Dies habe zur Folge, dass die 30-jährige Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3
BGB nur den titulierten Vorschussanspruch ergreife und die weiterhin einklag-
bare Nachforderung nach den allgemeinen Vorschriften verjähre. Es treffe nicht
zu, dass die Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss gleichzeitig Elemente ei-
nes Feststellungsurteils enthalte und sich deshalb die Rechtskraft nicht auf den
bezifferten Anspruch beschränke. Ein Urteil, mit dem einer Vorschussklage
stattgegeben werde, sei ein Leistungsurteil, dessen Rechtskraft sich nur auf das
Bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge beziehe. Daran ändere sich
nichts dadurch, dass es keine endgültige materielle Zuweisung des ausgeurteil-
ten Betrags enthalte und Nachforderungen ebenso wie Rückerstattungen mög-
lich blieben. Präjudizielle Rechtsverhältnisse nähmen an der Rechtskraft nicht
teil. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, Vorschussurteilen eine weiter-
gehende Wirkung zuzusprechen. Es hätte den Klägern offen gestanden, recht-
zeitig Feststellungsklage zu erheben. Dass der Bundesgerichtshof die Erhe-
bung einer Feststellungsklage neben einer Vorschussklage für entbehrlich
gehalten habe (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142
und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986,
120), stelle dieses Ergebnis nicht in Frage.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Klä-
ger auf Erstattung ihrer Selbstvornahmekosten ist nicht verjährt. Das rechtskräf-
tige Urteil hinsichtlich des Vorschussanspruchs der Kläger steht der Verjährung
entgegen.
1. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage um-
fasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Man-
gels sachlich erforderlich ist. Der Vorschuss stellt aber nichts Endgültiges dar,
sondern muss abgerechnet werden. Gegebenenfalls kann eine Nachzahlung
verlangt werden (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66,
138, 141 und VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 149; vom 20. Februar 1986 - VII ZR
318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120 und vom 24. April 1986 - VII ZR
262/85, BauR 1986, 576 = ZfBR 1986, 219). Die Wirkung der Vorschussklage
ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr hinsichtlich
der Unterbrechung der Verjährung auch spätere Erhöhungen, gleichviel worauf
sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH,
Urteile vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83 und vom
1. Februar 2005 - X ZR 112/02, NZBau 2005, 514 = ZfBR 2005, 551).
2. Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschuss-
klage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststel-
lungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragneh-
mers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen,
auch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet (vgl. Kniffka, ibr-
online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, § 637 BGB Rdn. 77).
Diese Feststellung bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf Nachforderungen in
Form eines weiteren Vorschusses, sondern auch auf solche in Form von bei der
Sanierung angefallenen, den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor-
nahmekosten. Bei dem Kostenvorschuss handelt es sich um einen vorwegge-
nommenen Ersatz der Selbstvornahmekosten nach § 633 Abs. 3 BGB a.F.,
§ 637 Abs. 1 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteile vom 14. April
1983 - VII ZR 258/82, BauR 1983, 365 = ZfBR 1983, 185 und vom
24. November 1988 - VII ZR 112/88, BauR 1989, 201, 202 = ZfBR 1989, 60).
Auch bei einer Vorschussklage hat der Auftraggeber regelmäßig bereits den
endgültigen Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungskosten im Sinn, wenn auch
auf einer nur vorläufigen Basis. Der Auftragnehmer seinerseits muss so lange
mit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der Mängelbeseitigung nicht end-
gültig feststehen. Die Vorschussklage ist daher regelmäßig so zu verstehen,
dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festge-
stellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (Kniffka
aaO; vgl. auch Handschumacher, JurisPR-PrivBauR 6/2008 Anm. 6). Dement-
sprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage
eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich
ist (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom
20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 210).
Wird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (BGH, Urteil
vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83).
3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass zu einer
anderen Beurteilung.
a) Den genannten Urteilen des Senats zur Entbehrlichkeit einer Feststel-
lungsklage kann nicht entnommen werden, dass der Senat bei diesen Ent-
scheidungen nur den typischerweise drohenden Rechtsverlust durch Verjäh-
rung im Auge gehabt hätte. Eine Feststellungsklage ist nur dann entbehrlich,
wenn durch die Vorschussklage neben der früheren Unterbrechung und heuti-
gen Hemmung der Verjährung auch die sonstigen Wirkungen eines Feststel-
lungsurteils eintreten.
b) Es ist nicht von Bedeutung, dass präjudizielle Rechtsverhältnisse oder
sonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder
Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, wie
etwa das Eigentum bei einer erfolgreichen Räumungsklage, nicht an der
Rechtskraft teilnehmen. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob
ein auf Zahlung von Kostenvorschuss lautendes Urteil bei verständiger Würdi-
gung dahin auszulegen ist, dass es auch Elemente eines Feststellungsurteils
enthält.
4. Danach ist der Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer Selbstvornahme-
kosten nicht verjährt. Durch das im Vorprozess ergangene Urteil über die Vor-
schusspflicht des Beklagten ist dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt wor-
den. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt auch für ihn die Verjährungsfrist
30 Jahre.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 O 224/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 U 1757/07 -