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BGH Urteile vom 25.09.2008 – VII ZR 204/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. September 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Urteil, mit dem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskos- ten zugesprochen wird, enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftrag- nehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor- nahmekosten (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138 und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 210).

BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07 - OLG Nürnberg

LG Amberg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger verlangen als Auftraggeber vom beklagten Auftragnehmer die

Erstattung der Kosten einer von ihnen durchgeführten Mängelbeseitigung. In

der Revision geht es nur um die Frage, ob dieser Anspruch verjährt ist.

Die Kläger beauftragten den Beklagten im Mai 1997 mit Außenputzarbei-

ten. Die Geltung der VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist wurden

vereinbart. Am 24. Juli 1997 bezahlten die Kläger die Schlussrechnung. Mit

Schreiben vom 10. August 2001 rügten sie Mängel und forderten den Beklagten

unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam,

leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhoben am

2. Dezember 2003 Klage auf Zahlung von Vorschuss auf die Mängelbeseiti-

gungskosten in Höhe von 10.760 €. Bei diesem Betrag handelt es sich um den

nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens auf den Beklagten

entfallenden Teil der Sanierungskosten. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich

etwaiger darüber hinausgehender Mängelbeseitigungskosten stellten die Kläger

nicht. Der Beklagte wurde in jenem Verfahren rechtskräftig antragsgemäß ver-

urteilt.

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Bei der von den Klägern sodann durchgeführten Sanierung fielen erheb-

lich höhere Kosten an. Die Kläger haben daher den Beklagten auf Zahlung von

Selbstvornahmekosten in Höhe von weiteren 7.049 € in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die im März 2007 erhobene Klage abgewiesen, da der An-

spruch verjährt sei. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

vom Berufungsgericht wegen der Frage der Verjährung zugelassenen Revision

verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in IBR 2007, 673

(Volltext bei ibr-online.de) veröffentlicht ist, hält den Anspruch der Kläger auf

Erstattung der Selbstvornahmekosten für verjährt. Die Verjährungsfrist sei, ge-

hemmt durch das selbständige Beweisverfahren und die Klage auf Kostenvor-

schuss, am 21. Februar 2006 abgelaufen. Bei dem Anspruch der Kläger hande-

le es sich nicht um eine bereits titulierte Forderung i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 3

BGB, die erst nach 30 Jahren verjähre. Das Urteil, mit dem den Klägern Kos-

tenvorschuss zugesprochen worden sei, stehe einem Urteil über einen Teilan-

spruch gleich, dem keine Rechtskraft in Bezug auf die Nachforderung zukom-

me. Dies habe zur Folge, dass die 30-jährige Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 3

BGB nur den titulierten Vorschussanspruch ergreife und die weiterhin einklag-

bare Nachforderung nach den allgemeinen Vorschriften verjähre. Es treffe nicht

zu, dass die Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss gleichzeitig Elemente ei-

nes Feststellungsurteils enthalte und sich deshalb die Rechtskraft nicht auf den

bezifferten Anspruch beschränke. Ein Urteil, mit dem einer Vorschussklage

stattgegeben werde, sei ein Leistungsurteil, dessen Rechtskraft sich nur auf das

Bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge beziehe. Daran ändere sich

nichts dadurch, dass es keine endgültige materielle Zuweisung des ausgeurteil-

ten Betrags enthalte und Nachforderungen ebenso wie Rückerstattungen mög-

lich blieben. Präjudizielle Rechtsverhältnisse nähmen an der Rechtskraft nicht

teil. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis, Vorschussurteilen eine weiter-

gehende Wirkung zuzusprechen. Es hätte den Klägern offen gestanden, recht-

zeitig Feststellungsklage zu erheben. Dass der Bundesgerichtshof die Erhe-

bung einer Feststellungsklage neben einer Vorschussklage für entbehrlich

gehalten habe (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142

und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986,

120), stelle dieses Ergebnis nicht in Frage.

II.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Klä-

ger auf Erstattung ihrer Selbstvornahmekosten ist nicht verjährt. Das rechtskräf-

tige Urteil hinsichtlich des Vorschussanspruchs der Kläger steht der Verjährung

entgegen.

1. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der

voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage um-

fasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Man-

gels sachlich erforderlich ist. Der Vorschuss stellt aber nichts Endgültiges dar,

sondern muss abgerechnet werden. Gegebenenfalls kann eine Nachzahlung

verlangt werden (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66,

138, 141 und VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 149; vom 20. Februar 1986 - VII ZR

318/84, BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120 und vom 24. April 1986 - VII ZR

262/85, BauR 1986, 576 = ZfBR 1986, 219). Die Wirkung der Vorschussklage

ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr hinsichtlich

der Unterbrechung der Verjährung auch spätere Erhöhungen, gleichviel worauf

sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen (BGH,

Urteile vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83 und vom

1. Februar 2005 - X ZR 112/02, NZBau 2005, 514 = ZfBR 2005, 551).

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2. Aus diesem auch in die Zukunft gerichteten Wesen einer Vorschuss-

klage folgt, dass ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststel-

lungsurteils enthält. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragneh-

mers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen,

auch wenn das so im Tenor des Urteils keinen Ausdruck findet (vgl. Kniffka, ibr-

online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, § 637 BGB Rdn. 77).

Diese Feststellung bezieht sich grundsätzlich nicht nur auf Nachforderungen in

Form eines weiteren Vorschusses, sondern auch auf solche in Form von bei der

Sanierung angefallenen, den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvor-

nahmekosten. Bei dem Kostenvorschuss handelt es sich um einen vorwegge-

nommenen Ersatz der Selbstvornahmekosten nach § 633 Abs. 3 BGB a.F.,

§ 637 Abs. 1 BGB, § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (vgl. BGH, Urteile vom 14. April

1983 - VII ZR 258/82, BauR 1983, 365 = ZfBR 1983, 185 und vom

24. November 1988 - VII ZR 112/88, BauR 1989, 201, 202 = ZfBR 1989, 60).

Auch bei einer Vorschussklage hat der Auftraggeber regelmäßig bereits den

endgültigen Gesamtbetrag der Mängelbeseitigungskosten im Sinn, wenn auch

auf einer nur vorläufigen Basis. Der Auftragnehmer seinerseits muss so lange

mit Nachforderungen rechnen, als die Kosten der Mängelbeseitigung nicht end-

gültig feststehen. Die Vorschussklage ist daher regelmäßig so zu verstehen,

dass gleichzeitig die Nachschusspflicht des Auftragnehmers für den Fall festge-

stellt werden soll, dass der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (Kniffka

aaO; vgl. auch Handschumacher, JurisPR-PrivBauR 6/2008 Anm. 6). Dement-

sprechend hat der Senat bereits entschieden, dass neben der Vorschussklage

eine Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung entbehrlich

ist (Urteile vom 18. März 1976 - VII ZR 41/74, BGHZ 66, 138, 142 und vom

20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, BauR 1986, 345, 347 = ZfBR 1986, 210).

Wird sie dennoch erhoben, hat sie lediglich klarstellende Funktion (BGH, Urteil

vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81, 83).

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3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlass zu einer

anderen Beurteilung.

a) Den genannten Urteilen des Senats zur Entbehrlichkeit einer Feststel-

lungsklage kann nicht entnommen werden, dass der Senat bei diesen Ent-

scheidungen nur den typischerweise drohenden Rechtsverlust durch Verjäh-

rung im Auge gehabt hätte. Eine Feststellungsklage ist nur dann entbehrlich,

wenn durch die Vorschussklage neben der früheren Unterbrechung und heuti-

gen Hemmung der Verjährung auch die sonstigen Wirkungen eines Feststel-

lungsurteils eintreten.

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b) Es ist nicht von Bedeutung, dass präjudizielle Rechtsverhältnisse oder

sonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder

Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, wie

etwa das Eigentum bei einer erfolgreichen Räumungsklage, nicht an der

Rechtskraft teilnehmen. Darum geht es hier nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob

ein auf Zahlung von Kostenvorschuss lautendes Urteil bei verständiger Würdi-

gung dahin auszulegen ist, dass es auch Elemente eines Feststellungsurteils

enthält.

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4. Danach ist der Anspruch der Kläger auf Ersatz ihrer Selbstvornahme-

kosten nicht verjährt. Durch das im Vorprozess ergangene Urteil über die Vor-

schusspflicht des Beklagten ist dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt wor-

den. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt auch für ihn die Verjährungsfrist

30 Jahre.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Amberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 O 224/07 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 1 U 1757/07 -