Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2008 – 1 StR 466/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundes-

anwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend darge-

legten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes

seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung

mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung

geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbun-

desanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit

des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen ge-

wesen wäre.

Nack Kolz Hebenstreit

Graf Sander