BGH Beschluss vom 29.09.2008 – 1 StR 466/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundes-
anwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend darge-
legten Gründen, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes
seines Verteidigers vom 19. September 2008, gemäß § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung
mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung
geprüft hat und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbun-
desanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zulässigkeit
des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu verwerfen ge-
wesen wäre.
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander