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BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 3 StR 339/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 339/08

BESCHLUSS

vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nach Erlass des Ur- teils aus der Justiz zuzurechnenden Gründen für die Dauer von vier Monaten nicht gefördert wurde.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Hubert