BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 3 StR 369/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 29. April 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt
klargestellt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in 15 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fäl-
len unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts
Peine vom 21. Juni 2004 - Az. 25 Ds 15 Js 24283/98 - und des
Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2006 - Az. 15 KLs 23
Js 8904/02 - verhängten Strafen unter Auflösung der im Urteil des
Landgerichts Hildesheim gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf diese Strafe werden die im Rahmen der Bewährung erbrachte
Geldzahlung in Höhe von 800 € und die Ableistung von 200 Stun-
den gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt zwei Monaten ange-
rechnet. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer