Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 3 StR 369/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 29. April 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt

klargestellt: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in 15 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fäl-

len unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts

Peine vom 21. Juni 2004 - Az. 25 Ds 15 Js 24283/98 - und des

Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2006 - Az. 15 KLs 23

Js 8904/02 - verhängten Strafen unter Auflösung der im Urteil des

Landgerichts Hildesheim gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Auf diese Strafe werden die im Rahmen der Bewährung erbrachte

Geldzahlung in Höhe von 800 € und die Ableistung von 200 Stun-

den gemeinnütziger Arbeit mit insgesamt zwei Monaten ange-

rechnet. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer weiteren Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Schäfer