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BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 3 StR 384/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 384/08

BESCHLUSS

vom

30. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

30. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 mit den Feststellungen

- mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, die

bestehen bleiben - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Ur-

teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-

rischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte zwischen

April 2003 und September 2006 durch jeweils selbständige Handlungen den

Tatbestand des Diebstahls in vier Fällen (II 1., 3., 6., 8.), der Beförderungser-

schleichung in vier Fällen (II 5.), der Sachbeschädigung (II 7.), des Widerstan-

des gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen (II 2., 10.), der vorsätzlichen

Körperverletzung (II 4.) sowie der Bedrohung (II 9.) rechtswidrig verwirklichte,

weist dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Auch be-

gegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken, soweit sich das sachverständig

beratene Landgericht die Überzeugung verschafft hat, dass der Angeklagte be-

reits seit der ersten Jahreshälfte 2003 an einer akuten paranoid-halluzinativen

Psychose leidet, die sich zwischenzeitlich chronifiziert und bei dem Angeklagten

zu akustischen Halluzinationen, einem Bedrohungserleben und verhaltenssteu-

ernden Wahnvorstellungen geführt hat. Die Strafkammer hat bei den Taten II 1.

und 3. bis 10. die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht

auszuschließen vermocht; jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steue-

rungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht; positiv festgestellt hat sie das

Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB nur für die Tat II 2.. In Überein-

stimmung mit dem Sachverständigen hat das Landgericht auch festgestellt,

dass die Erkrankung fortbesteht und längerer konsequenter Behandlung bedarf.

Dies trägt die für die Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzte positive

Feststellung eines länger andauernden Defekts, der bei den Taten zumindest

zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

geführt hat (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.).

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b) Der Maßregelausspruch kann gleichwohl nicht bestehen bleiben, weil

das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht

rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf

sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades be-

steht, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft

erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 63

Rdn. 15 m. zahlr. w. N.). Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen. Es

stützt sich dabei auf die Ausführungen der Sachverständigen. Aufgrund des

krankheitsbedingten chronifizierten Wahn- und Bedrohungserlebens werte der

Angeklagte alltägliche Lebenssituationen als bedrohlich und reagiere darauf in

völlig inadäquater Weise. Insbesondere die akustischen Halluzinationen mit

Handlungsaufforderungen, die aufgrund ihrer jetzigen Intensität trotz hoher Me-

dikation jedenfalls auch seit 2003 vorgelegen hätten, verstärkten die krank-

heitsbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten.

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Indes hat die Strafkammer nicht hinreichend bedacht, dass in den Fällen,

in denen der Täter trotz bestehenden Defekts über einen langen Zeitraum keine

Straftaten begangen hat, dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlich-

keit künftiger gefährlicher Straftaten sein kann (vgl. BGHR StGB § 63 Gefähr-

lichkeit 27); denn sie hat das prognoserelevante Verhalten des Angeklagten in

dem der Hauptverhandlung vorausgegangenen Zeitraum ab Februar 2004 nicht

in dem gebotenen Umfang bei der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt. Zwar

verkennt das Landgericht nicht, dass sich der Angeklagte in der Zeit zwischen

Februar 2004 und Januar 2006 beanstandungsfrei gehalten hat. Nicht berück-

sichtigt hat es aber in diesem Zusammenhang die beanstandungsfreie Zeit seit

Begehung der letzten Tat vom 30. September 2006, so dass es an einer ge-

samtwürdigenden Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Angeklagten in

dem für die Gefährlichkeitsprognose besonders aussagekräftigen Zeitraum von

über zehn Monaten vor dem Beginn der Hauptverhandlung fehlt. Eine einge-

hende Erörterung namentlich auch des Verhaltens des Angeklagten nach der

letzten Tatbegehung war hier insbesondere deshalb geboten, weil seine Taten

überwiegend dem Bereich der Kleinkriminalität und allenfalls in den Fällen II 4.

und 9. dem Bereich mittelschwerer Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGHR

StGB § 63 Gefährlichkeit 16).

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2. Über die Unterbringungsanordnung ist deshalb neu zu befinden. Die

rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden

von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen

bleiben (§ 349 Abs. 2, § 353 Abs. 2 StPO). Dies schließt ergänzende Feststel-

lungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

RiBGH von Lienen ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben.

Becker Miebach Becker

Sost-Scheible Schäfer