BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 4 StR 374/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 25. Februar 2008 wird als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten
Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmit-
tel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Aus-
lagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO),
aber unbegründet.
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2006
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die
hiergegen eingelegte, auf die Frage der Schuldfähigkeit und den Strafaus-
spruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat das angefochtene
Urteil mit Beschluss vom 12. Juni 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben und
die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; die weiter gehende Revision hat er
verworfen. Das nunmehr entscheidende Schwurgericht hat den Angeklagten zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die
gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsver-
fahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner
sofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens und
der erneuten (fünftägigen) Hauptverhandlung vor dem Landgericht Rostock und
die ihm und den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Ange-
klagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu na-
hezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der
ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl.
BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 465 Rdn. 3 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2
StPO sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die vollständi-
ge oder teilweise Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurück-
verweisung an das Landgericht für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen
Sinne ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entschei-
dung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers
ausfällt. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein
Rechtsmittel nicht den erstrebten Erfolg - die Zubilligung erheblich verminderter
Schuldfähigkeit und die Verhängung einer deutlich niedrigeren Strafe -, sondern
nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat. Dieser führt nicht zur Anwendung des
§ 473 Abs. 4 StPO. Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Ent-
scheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste
landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen
wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann