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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – 2 StR 344/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 344/08

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Vorliegen eines sonstigen minderschweren

Falls des Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Den sich aus § 212

StGB ergebenden Strafrahmen hat es gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB

und weiter nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und ist von einem Strafrah-

men von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Es

hat dabei nicht erkennbar geprüft, ob bereits unter Heranziehung eines der be-

jahten vertypten Milderungsgründe in Verbindung mit den allgemeinen Milde-

rungsgründen ein sonstiger minderschwerer Fall des § 213 StGB vorliegt. Dies

ist nicht bedenkenfrei, da sich durch die mögliche Strafmilderung mittels des

weiteren vertypten Milderungsgrundes ein günstigerer Strafrahmen - drei Mona-

te bis sieben Jahre sechs Monate - hätte ergeben können (vgl. Senat BGH

NStZ-RR 2008, 105 sowie BGH StraFo 2008, 173 f.). Der Senat schließt jedoch

mit Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen und die sonstigen Strafzu-

messungsgründe der Kammer aus, dass die verhängte moderate Freiheitsstra-

fe von drei Jahren von Erwägungen zur - geringfügig - höheren Unter- bzw. O-

bergrenze des Strafrahmens beeinflusst war.

Fischer Rothfuß Roggenbuck

Cierniak Schmitt