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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – 5 StR 432/08

5. Strafsenat

5 StR 432/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 19. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafrahmenwahl ist angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl der Vorbe- lastungen des Angeklagten bei der vorliegenden Tat aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden.

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