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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – 5 StR 445/08

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirkli- chung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- cherungsabsicht voraus.

BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008

- 5 StR 445/08 LG Berlin -

5 StR 445/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte des schweren räuberischen Diebstahls in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit ver-

suchter Nötigung schuldig ist, und

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts Berlin zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren

räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in

Ausnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit der Kassiererin Geld aus einer

Kinokasse entnommen, war dann aber noch in unmittelbarer Nähe der Kas-

sen von mehreren Unbeteiligten überwältigt, zu Boden gebracht und dort

festgehalten worden. Der Angeklagte wehrte sich gegen diese Übermacht

„massiv, indem er mit großem Kraftaufwand durch Winden und Zappeln ver-

suchte, sich den Griffen der Zeugen zu entziehen“, was ihm jedoch nicht ge-

lang. Vergeblich versuchte er, den Ellenbogen eines der ihn festhaltenden

Zeugen nach oben zu drücken. Dabei hielt er das erbeutete Geldbündel zu-

nächst fest. Nachdem er im weiteren Verlauf des Geschehens die Hände frei

bekommen hatte, nutzte der Angeklagte dies, um Pfefferspray aus seiner

Kleidung zu holen und es in Richtung der Zeugen zu sprühen, die dadurch

verletzt wurden. Alsbald nach Beginn des Sprühens ließ der Angeklagte sei-

ne gesamte Beute fallen. Durch den Einsatz des Pfeffersprays wollte er seine

Flucht erreichen. Das Landgericht hat es nicht auszuschließen vermocht,

dass es ihm nun nicht mehr darum ging, das Geld zu behalten.

3

2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht der Einsatz des

Pfeffersprays den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es

hat als unschädlich angesehen, dass dieser „erst nach Aufgabe der Beutesi-

cherungsabsicht“ erfolgte. Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es

aus, dass sich – wie hier – die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des

Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295).

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Diese Begründung des Landgerichts geht fehl. Der Strafschärfungs-

grund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des

Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführ-

ten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt (vgl. BT-Drucks 13/8587, S. 45).

Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der

raubspezifischen Nötigung verwendet wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250

Rdn. 17). So wie in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in

einem Handlungsausschnitt mitgeführt werden muss, der wenigstens zu ei-

ner Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur

Sicherung des Erlangten dient (Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.

§ 250 Rdn. 12), ist es im Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderlich, dass

diese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut

eingesetzt wird (vgl. BGHSt 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen fi-

nalen Verknüpfung zwischen – qualifiziertem – Nötigungsmittel und Weg-

nahme beim Raub; vgl. auch Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58,

§ 252 Rdn. 13, 21). Nur der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur

Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen

Unrechtsgehalt des nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten räuberischen

Diebstahls und stellt ihn dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub

gleich (im Anschluss an BGHSt 9, 162, 163).

Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung

BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz

des qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch

von Beutesicherungsabsicht getragen war.

Wegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der

Senat ferner die tateinheitliche versuchte Nötigung in den Schuldspruch mit

aufgenommen (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 17).

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht auszuschließen sind. Zwar

hat das Landgericht die Strafe dem Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB ent-

nommen, der auch auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 StGB anzuwen-

den ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die – verbleibenden –

raubspezifischen Nötigungshandlungen des Angeklagten (Winden, Zappeln,

Wegdrücken des Ellenbogens eines Zeugen) im unteren Schwerebereich der

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Gewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden Moment der Ver-

suchsnähe stärkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschlie-

ßen, dass das neue Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 250

Abs. 3 StGB bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Steu-

erungsfähigkeit des Angeklagten annehmen wird.

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Da es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, können die

Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitergehende

Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp