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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – 5 StR 445/08
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirkli- chung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesi- cherungsabsicht voraus.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008
- 5 StR 445/08 LG Berlin -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte des schweren räuberischen Diebstahls in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit ver-
suchter Nötigung schuldig ist, und
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Berlin zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren
räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in
Ausnutzung einer kurzzeitigen Abwesenheit der Kassiererin Geld aus einer
Kinokasse entnommen, war dann aber noch in unmittelbarer Nähe der Kas-
sen von mehreren Unbeteiligten überwältigt, zu Boden gebracht und dort
festgehalten worden. Der Angeklagte wehrte sich gegen diese Übermacht
„massiv, indem er mit großem Kraftaufwand durch Winden und Zappeln ver-
suchte, sich den Griffen der Zeugen zu entziehen“, was ihm jedoch nicht ge-
lang. Vergeblich versuchte er, den Ellenbogen eines der ihn festhaltenden
Zeugen nach oben zu drücken. Dabei hielt er das erbeutete Geldbündel zu-
nächst fest. Nachdem er im weiteren Verlauf des Geschehens die Hände frei
bekommen hatte, nutzte der Angeklagte dies, um Pfefferspray aus seiner
Kleidung zu holen und es in Richtung der Zeugen zu sprühen, die dadurch
verletzt wurden. Alsbald nach Beginn des Sprühens ließ der Angeklagte sei-
ne gesamte Beute fallen. Durch den Einsatz des Pfeffersprays wollte er seine
Flucht erreichen. Das Landgericht hat es nicht auszuschließen vermocht,
dass es ihm nun nicht mehr darum ging, das Geld zu behalten.
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2. Nach Auffassung des Landgerichts verwirklicht der Einsatz des
Pfeffersprays den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Es
hat als unschädlich angesehen, dass dieser „erst nach Aufgabe der Beutesi-
cherungsabsicht“ erfolgte. Für die Verwirklichung der Qualifikation reiche es
aus, dass sich – wie hier – die tatspezifische Gefährlichkeit im Einsatz des
Sprays verwirklicht habe (unter Berufung auf BGHSt 38, 295).
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Diese Begründung des Landgerichts geht fehl. Der Strafschärfungs-
grund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des
Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführ-
ten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt (vgl. BT-Drucks 13/8587, S. 45).
Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der
raubspezifischen Nötigung verwendet wird (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250
Rdn. 17). So wie in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die Waffe in
einem Handlungsausschnitt mitgeführt werden muss, der wenigstens zu ei-
ner Intensivierung der tatbestandstypischen Rechtsgutsverletzung bzw. zur
Sicherung des Erlangten dient (Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 250 Rdn. 12), ist es im Fall des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erforderlich, dass
diese gerade als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut
eingesetzt wird (vgl. BGHSt 48, 365, 366 f. hinsichtlich der erforderlichen fi-
nalen Verknüpfung zwischen – qualifiziertem – Nötigungsmittel und Weg-
nahme beim Raub; vgl. auch Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58,
§ 252 Rdn. 13, 21). Nur der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur
Sicherung des durch den Diebstahl Erlangten begründet den besonderen
Unrechtsgehalt des nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten räuberischen
Diebstahls und stellt ihn dem nach derselben Vorschrift qualifizierten Raub
gleich (im Anschluss an BGHSt 9, 162, 163).
Vom vorliegenden Fall unterscheidet sich der der Entscheidung
BGHSt 38, 295 zugrunde liegende Sachverhalt insoweit, als dort der Einsatz
des qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Raubtat immer noch
von Beutesicherungsabsicht getragen war.
Wegen des Einsatzes des Pfeffersprays im vorliegenden Fall hat der
Senat ferner die tateinheitliche versuchte Nötigung in den Schuldspruch mit
aufgenommen (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 17).
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs, da Auswirkungen auf diesen nicht auszuschließen sind. Zwar
hat das Landgericht die Strafe dem Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB ent-
nommen, der auch auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 StGB anzuwen-
den ist. Jedoch wird nunmehr dem Umstand, dass die – verbleibenden –
raubspezifischen Nötigungshandlungen des Angeklagten (Winden, Zappeln,
Wegdrücken des Ellenbogens eines Zeugen) im unteren Schwerebereich der
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Gewalt liegen, neben dem ohnehin gravierend mildernden Moment der Ver-
suchsnähe stärkeres Gewicht zukommen. Es ist deshalb nicht auszuschlie-
ßen, dass das neue Tatgericht einen minder schweren Fall nach § 250
Abs. 3 StGB bereits ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Steu-
erungsfähigkeit des Angeklagten annehmen wird.
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Da es sich um einen reinen Subsumtionsfehler handelt, können die
Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitergehende
Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp