Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 396/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 396/08

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 31. März 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-

letzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und

wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

3

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur entspre-

chenden Änderung des Schuldspruchs.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe

hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen

von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das Landge-

richt auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Frei-

heitsberaubung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die

Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Becker Pfister von Lienen

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Schäfer