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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 396/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2008 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 31. März 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, da-
von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-
letzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, und
wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
3
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies führt zur entspre-
chenden Änderung des Schuldspruchs.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe
hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen
von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass das Landge-
richt auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für die Frei-
heitsberaubung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die
Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Schäfer